§ 8. Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene (3. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus
Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der
Beschlagnahme bewilligt werden. Uber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte
Behörde endgültig.
§ 9. übernahmepreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Ubernahmepreise bezahlt,
in denen die Uberbringungskosten mit abgegolten sind:
übernahmepreise für jedes Kilogramm.
- - Kupfer Messing Nickel
Für Gegenstände aus Mark Mart Mark
ohne Beschläge’) 4,00 3,00 13,00
mit Beschlägen') 2,80 2,10 10,50
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach
obiger Tabelle.
Uübersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30 00, bei solchen
aus Nickel 20 % des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bzw. 20 % überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom
Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. "
Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände
0,50 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung vom Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden.
§ 10. Aufbewahrung der Gegenstände.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten
Behörde zu bestimmenden Frist bezw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu
verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
§ 11. Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt; diese erlassen auch die Aus-
führungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu
gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Gemeinden, die
nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner haben, können die Ubertragung verlangen.
§ 12. Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mtt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §§ 4 und 5 dieser Verordnung übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt.
Zusätze.
a) Außer den nach § 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen dürfen abgeliefert und
müssen seitens der Sammelstellen zu den in § 9 der vorstehenden Verordnung genannten Ubernahmepreisen angenommen werden:
Bürstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen,
*) Unter Beschlägen sind Osen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dergl. verstanden.