Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

— 100 — 
§ 4. Meldepflichtige Personen usw. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Personen sowie Gesell- 
schaften, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, Kommunen, öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die meldepflichtige Gegen- 
stände (§ 3) in Eigentum oder Gewahrsam haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 5) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigen- 
tümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie in dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter sind 
verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger 
zu melden. 
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist neben dem- 
jenigen, der die Ware in Gewahrfam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur 
Verfügung eines anderen übergeben hat. 
§ 5. Stichtag und Meldepflicht. 
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vor- 
handenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher Weise alle Monate, spätestens bis zum 10. Tage des betreffenden 
Monats (Meldefrist) zu melden. 
Erstmalig ist also Meldung über die bei Beginn des 1. Oktober 1915 vorhandenen Bestände spätestens bis zum 
10. Oktober 1915 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu erstatten. 
§ 6. Meldescheine. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen. 
Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen 
des Handels (Handelskammern ufmw.) erhältlich, und zwar: 
Meldeschein 1 I für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle, 
  
  
  
Meeldeschein? für Baumwolle und Garne vorwiegend aus Baumwolle, 
  
  
Meldeschein fr Bastfasern und Garne vorwiegend aus Bastfasern, 
  
  
1 Meldeschein 4 für Seidenabfälle und Bourettegarne. 
  
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die 
kurze Anforderung der gewünschten Meldescheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere 
Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben 
Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße' 11, einzusenden. Auf die Vorder- 
seite der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist je nach dem Inhalt der Vermerk zu setzen: „Enthält 
Meldeschein für Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide“. 
§ 7. Muster. 
Muster der gemeldeten Voträte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
§ 8. Lagerbuch. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen meldepflichtiger 
Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits, ein derartiges Lagerbuch führt, 
braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.