Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs sowie die Besichtigung der 
Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
6 9. Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten. 
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für Bastfasern und für Seide getrennte 
Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie 
Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide betreffen. 
Anfragen, die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind unmittelbar an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt — 
zu richten. 
Magdeburg, den 28. September 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
85. 
Nachtrags-Verordnung 
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen 
baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285 /5. 15. KRA.). 
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — auf 
Erund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird“). 
Meldepflicht. 
Die Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen 
und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285/5. 15. KRA.-) vom 1. Juni 1915 wird dahingehend erweitert, 
daß die Bestandsmeldungen, die nach den Meldebestimmungen (§ 8) zum letzten Male am 1. August unter Einhaltung 
einer Einreichungsfrist bis zum 15. August zu erstatten waren, nunmehr allm onatlich zu erfolgen haben; die Meldungen 
müssen für den Stand der Vorräte am ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 10. des 
betreffenden Monats erfolgen. 
Meldescheine. 
Die für die Meldung zu benutzenden amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der Aktien- 
gesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W. 35, Lützowstraße Nr. 33/36, postfrei versandt. Die Anforderungen 
von Meldescheinen bei der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen und die Meldungen, die an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung (Sektion W. II.) des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, einzureichen 
sind, müssen ordnungsgemäß frankiert sein. 
  
*) Siehe oben Nr. 49. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund 
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft.
	        
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