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Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs sowie die Besichtigung der
Vorratsräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
6 9. Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind für Wolle, für Baumwolle, für Bastfasern und für Seide getrennte
Schreiben erforderlich. Die Schreiben müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes einen Hinweis tragen, ob sie
Wolle, Baumwolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs= oder Bearbeitungsverbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind unmittelbar an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48 — nicht an das Webstoffmeldeamt —
zu richten.
Magdeburg, den 28. September 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
85.
Nachtrags-Verordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen
baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285 /5. 15. KRA.).
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 zur allgemeinen Kenntnis
gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — auf
Erund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird“).
Meldepflicht.
Die Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen
und neuen baumwollenen Stoffabfällen (W. II. 285/5. 15. KRA.-) vom 1. Juni 1915 wird dahingehend erweitert,
daß die Bestandsmeldungen, die nach den Meldebestimmungen (§ 8) zum letzten Male am 1. August unter Einhaltung
einer Einreichungsfrist bis zum 15. August zu erstatten waren, nunmehr allm onatlich zu erfolgen haben; die Meldungen
müssen für den Stand der Vorräte am ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 10. des
betreffenden Monats erfolgen.
Meldescheine.
Die für die Meldung zu benutzenden amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der Aktien-
gesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W. 35, Lützowstraße Nr. 33/36, postfrei versandt. Die Anforderungen
von Meldescheinen bei der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen und die Meldungen, die an die Kriegs-Rohstoff-
Abteilung (Sektion W. II.) des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, einzureichen
sind, müssen ordnungsgemäß frankiert sein.
*) Siehe oben Nr. 49.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.