Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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16. 
Bekanntmachung. 
In Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Oktober d. Is. (Reichsgesetzblatt S. 460), durch welche 
das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen sowie von Roggen= und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, 
verboten wird, bestimme ich hierdurch auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 für den 
Bereich des 4. Armeekorps: 
Mahlfähiger Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie Roggen= und Weizenmehl, das allein oder in Verbindung mit 
anderen Mehlen zur Brotbereitung geeignet ist, darf nicht zur gewerblichen Bereitung von Futtermitteln verwendet werden. 
Magdeburg, den 26. Dezember 1914. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
17. 
Bekanntmachung."“) 
Die im Besitze von Fabrikanten und Händlern befindlichen und im Bezirk des IV. Armeekorps lagernden Mengen 
von wollenen, wollgemischten, halbwollenen und baumwollenen Decken sowie Filzdecken werden hiermit für 
militärische Zwecke beschlagnahmt. 
Sämtlichen Fabrikanten und Händlern wird die Veräußerung der bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände 
sowie der eigenen bei Spediteuren und in Lagerhäusern lagernden Bestände an wollenen, wollgemischten, halb wollenen 
und baumwollenen Decken sowie an Filzdecken, soweit nicht die Stücke nachweislich zur Ausführung eines unmittelbaren 
Austrages einer Heeres= oder Marine-Dienststelle bestimmt sind, bis auf weiteres verboten. 
Die Fabrikanten und Händler haben binnen 3 Tagen — von dem Tage an gerechnet, an dem diese Bekanntmachung 
in den am Wohnorte, Fabrikorte oder im Kreise erscheinenden Zeitungen veröffentlicht wird — dem stellvertretenden General= 
kommando des IV. Armeekorps in Magdeburg anzuzeigen, welche Arten und Mengen der obengenannten Decken sie im Besitz 
haben, welche bei ihnen lagern oder welche bei Spediteuren und in Lagerhäusern untergebracht sind. Hierbei sind der genau 
zu bezeichnende Aufbewahrungsort und der Besitzer der Decken anzugeben. Die Heeresverwaltung wird die beschlagnahmten 
Bestände nötigenfalls ankaufen. 
Bestände von weniger als 50 Stück sind nicht namhaft zu machen. 
Die Decken verbleiben bis auf weiteres in ihren Lagerräumen. Sie unterliegen der alleinigen Verfügung des 
Königlichen Kriegsministeriums. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 
unter b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Magdeburg, den 10. Januar 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
18. 
Bekanntmachung. 
Von jetzt ab wird der Verkauf von Decken an Einzelpersonen zur Deckung des eigenen Bedarfs wieder gestattet. 
Magdeburg, den 23. Januar 1915. 
Derstellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
  
*) Siehe auch Nr. 18.
	        
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