Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Für die in 82 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang 
oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
Sofern die in § 5 Absatz a aufgeführten Mindestvorräte am 1. Februar 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht 
Beschlagnahme an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
und Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 1. Februar 1915 etwa hinzukommenden Vorräte. 
8 5. Ausgenommen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., 
a) deren Vorräte (einschl. derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) gleich oder kleiner sind als die folgenden Beträge: 
Summe der Vorräte 
aus den Klassen 1 bis 11 einschl.: 300 kg. 
12 14 50 
15 „ 17 100 
» 18und19 100 
Klasse 20 100 
Klassen 21 „ 22 300 
b) deren Vorräte bereits durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind. 
Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die in a angegebenen 
Mindestmengen, so behält sie trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
§ 6. Beschlagnahmebestimmungen. 
Die Vermendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist 
eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie 
der Lagerbuchführung zu gestatten. 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden: 
1. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen") im eigenen Betriebe erforderlich sind: 
2. diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegslieferungen in fremden Betrieben erforderlich sind, sofern der 
Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß 
seine vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lieferanten, sowie 
bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, muß der Abnehmer 
die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke in den 
Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine 
sind von dem Lieferanten aufzubewahren. 
3. für Friedenslieferungen nur die am Meldetag im eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie die zu 
deren Fertigstellung erforderlichen Mengen, sofern sie nicht durch andere Metalle ersetzbar sind und die Fertig- 
stellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich beendet ist; 
  
*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres, 
b) diejenigen von 
deutschen Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen Königlichen Bergämtern, 
deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, 
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk ver- 
sehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich sind. 
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