Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

22. 
Bekanntmachung. 
In lebter Zeit find m Bereiche des IV. Armeekorps von Händlern so umfangreiche Ankäufe von Heu und Stroh 
dere Korpsbezirke ausgeführt worden, daß die den Verwaltungsorganen des IV. Armeekorps obliegende Bereitstellung des 
Heeresbedarfs ernstlich in Frage gestellt wird. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird daher hiermit bis auf 
wteres die Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirke des IV. Armeekorps verboten. Ausnahmen dürfen nur mit 
us ücklicher Genehmigung der stellvertretenden Intendantur IV. Armeekorps eintreten und werden im Allgemeinen nur dann 
zhuie werden, wenn der Verkäufer durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen kann, daß das Heu oder Stroh für ein 
Mihtärmagaim gekauft werden soll. Bezügliche Anträge sind schriftlich zu stellen. 
. Die bis zur Bekanntmachung dieser Verfügung abgeschlossenen Verträge werden hierdurch nicht berührt. 
Zuwiderhandlungen gegen das Verkaufsverbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. Händler, die im Korpsbezirk wohnen, haben bei Zuwiderhandlungen eine 
Scliehung ihres Geschäfts zu erwarten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft. 
Magdeburg, den 17 Februar 1915. 
für an 
bezüglichen 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
23. 
Bekanntmachung. 
Die Ziffer „d“ der Ausführungsbestimmungen zu meiner Bekanntmachung vom 1. Dezember 1914 erhält folgenden Zusatz: 
Waffen, Munition und Pulver dürfen verkauft werden: 
1. an Offiziere und Militärbeamte, die sich als solche ausweisen, 
2. an Personen, die einen auf ihren Namen lautenden Jahresjagdschein vorlegen; an solche Personen jedoch nur 
Waffen usw., die zu Jagdzwecken verwendbar sind. 
Sprengmittel dürfen nur an gewerbliche Betriebe abgegeben werden, welche die Gewähr bieten, daß die Verwendung 
nur für eigene Zwecke erfolgt und zur Fortführung des Betriebes erforderlich ist. 
Magdeburg, den 23. Februar 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
24.— 
Bekanntmachung 
betreffend Vorratserhebung und Höchstpreis für Chile-Salpeter vom 5. März 1915. 
Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt 
Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind: 
alle Vorräte an Chile-Salpeter. 
§ 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1 alle, die Chile-Salpeter aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam haben, 
kaufen oder verkaufen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Chile-Salpeter verarbeitet wird; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
	        
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