Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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31. 
Bekanntmachung?"). 
allle in Kokereien oder Gasanstalten gewonnenen Rohteere sind an Teerdestillationen, die Vorrichtungen zur Gewinnung 
"# Toluol und Marineheizöl besitzen, abzugeben und dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die in Frage 
den Teerdestillationen sind in Zweifelsfällen bei den zuständigen Polizeibehörden oder Handelskammern zu erfragen. 
mer !1“ Rohteere bisher zum Heizen oder für andere technische Zwecke verwendet worden sind, können sie durch das 
Nohnaphtalin ersetzt werden. 
zuwiderhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, nach § 9 des Gesetzes 
a#n den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Magdeburg, den 27. März 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
von Benzol, 
uutbehrliche 
32. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des 8 db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit die entgeltliche 
and unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken jeder Art an ausländische Arbeiter — landwirtschaftliche, industrielle usw. 
sowie an Kriegsgefangene und andere in militärischer oder sonstiger behördlicher Obhut befindliche Personen — Zivilgefangene, 
Schutzhäftlinge usw. — verboten. 
« Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren 
Freiheitsstrasen bestimmen. 
Gewerbetreibende haben bei Zuwiderhandlungen außerdem die Schließung ihres Betriebes zu gewärtigen. 
Die Verordnung betr. das Verhalten gegenüber den Kriegsgefangenen vom 12. September 1914 wird in Er- 
innerung gebracht. 
Magdeburg, den 23. März 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
33. 
Bekanntmachung 
betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. April 1915. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 54), wird folgende Bekanntmachung erlassen: 
1. Von der Verfügung betroffen sind 
1. entfettete Verbandwatte jeder Art, 
gewöhnliche ungeleimte Watte, 
Kompressen-Mull, 
Binden-Mull, 
(Haze, 
6. Cambriec. 
Jur Auskunft verpflichtet sind 
1. alle, welche die in § 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen 
im Gewahrsam und oder unter Zollaussicht haben, kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
*7) Siehe Nr. 78. 
* JS KF S # 
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