Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Vogtländische Carbonisieranstalt, A. G., Grün Lengenfeld i. V., 
Kirchhainer Wolluwäscherei, G. m. b. H., Kirchhain (N.-L.), 
Ostpreußische Damof-Wollwäscherei, A.-G., Königsberg Ostopr., 
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, 
Bremer Wollwäscherei, Lesu m / Bremen, 
G. A. Weller, Leutersbach / Kirchberg i. Sa., 
Mylauer Wollkämmerei Georgi & Co., G. m. b. H., Mylau / Vogtland, 
Woll-Wäscherei und Carbonisieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Reuhütte (Lengenfeld, 
Deutsche Wollentfettung, A.-G., Oberheinsdorf; Reichenbach i. V., 
Nothenburger Wollwäscherei TCarl Heine, Rothenburg Oder, 
Wollwäscherei und Carbonisieranstalt Fr. W. Schreiterer, Unterheinsdorf 'Reichenbach i. V. 
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu 
den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen“) zu bewirken und für Überwachung der endgültigen Ablieferung an solche inländischen 
Fabrilanten, die die Wolle zu Heereslieferungen verarbeiten, zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Uberwachung 
durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums. 
Die Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittelbar oder durch Vermittlung von Händlern 
an Heeresbedarfsfabrikanten verkaufen. In ersterem Falle ist der Eigentümer, im letzteren Falle der Händler verpflichtet, die 
Wollen über die vorstehend genannten Wäschereien an die Heeresbedarfsfabrikanten zur Ablieferung zu bringen. 
Da die verpflichteten Wäschereien Wollmengen unter 1000 kg Rohgewicht nicht bearbeiten, dürfen Eigentümer, deren 
Gesamterzeugnis oder Besitz diese Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammenschließen. 
Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmengen an Heeresbedarfsfabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die 
Wolle einer der zugelassenen Wäschereien zur Wäsche, zur Uberwachung und Ablieferung zugeführt wird. Von dem Abnehmer 
der Wolle ist der Wäscherei der Waschlohn vor Ablieferung zu erstatten. 
Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden sind, die sich nicht verpflichten, die Wolle zu Heereslieferungen 
zu verwenden, darf Ablieferung nicht erfolgen. V 
Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 in das Eigentum der Heeres- 
bedarfsfabrikanten übergegangen sein. 
Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräußerungen, insbesondere der Verkauf von Wolle 
der deutschen Schafschur 1914/15 auf Märkten oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten. 
Es wird ausdrücklich auf die Bundesratsverfügung vom 22. 12. 1914 betreffs der Höchstpreise hingewiesen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Beschlagnahmeverfügung oder gegen die Ausführungsbestimmungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. 
Magdeburg, den 9. April 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
35. 
Bekanntmachung. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1915 wird hiermit auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmt: 
Die Ausfuhr von Heu und Stroh aus dem Bezirk des IV. Armeekorps wird bis auf weiteres verboten. 
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