Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den 
bestehenden Gesetzen eine höhere Freiheitsstrafe verwirkt ist. Händler, die im Korpsbezirk wohnen, haben bei Zuwiderhand. 
lungen eine Schließung ihres Geschäfts zu erwarten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Magdeburg, den 16. April 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
36. 
Bekanntmachung'). 
Von den durch meine Bekanntmachung vom 17. März 1915 angeordneten Verfügungsbeschränkungen betr. Rohteere 
sind ausgenommen: 
1. aller Steinkohlenteer, der bei der Stahlherstellung in den Stahlwerken verwendet wird, 
2. die gesamte Erzeugung der unbedeutenderen Gasanstalten (Jahreserzeugung nicht über 150 t) und 
3. der Steinkohlenteer, der zur Herstellung der von Heer und Marine benötigten Dachpappe gebraucht wird. 
Hierzu soll, wenn irgend möglich, kein Rohteer benutzt werden, sondern Teer, dem die Leicht= und Mitelöle 
entzogen sind. 
Magdeburg, den 19. April 1915. 
Für den dienstlich abwesenden stellvertretenden Kommandierenden General des IV. Armeekorps. 
v. Mentz, Generalleutnant. 
37. 
Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung 
(worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Abertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912, oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für 
dem Staat verfallen erklärt werden können. · 
§ 1. Inkrafttreten der Verfügung. 
a) Die Verfügung tritt am 1. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft; sie bildet eine teilweise Anderung und Ergänzung 
der Verfügung M. 1831/1. 15. KRA., vom 31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren 
Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verfügenden Behörde beschlagnahmt worden sind. Die 
Einzelverfügungen und die Verfügung M. 1831/1. 15. KRA. treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer Kraft 
und werden durch diese ersetzt. 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, bestehende tatsächliche 
Zustand maßgebend. 
b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang 
oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den 
durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden, 
Ausgenomme bleiben ferner die durch eine Sonderverfügung des Kriegsministeriums (Kriegsrohstoffabteilung) für Friedenszwecke 
freigegebenen Mengen. 
*) Siehe Nr. 78.
	        
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