Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

  
  
Klasse 
  
  
Gegenstand 
  
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
  
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Nickel in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, 
die für den Haus= und wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebre 
unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauch-gegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind. 
Nickel in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Legierungen, sofern sie nicht unter Klasse 92 
fallen, und plattiert, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Nickelgehalt von mindestens ein 
Prozent des Gesamtgewichts, insbesondere Nickelstahl, Nickelsalze, Drähte, Bleche, auch als Altmaterial und 
Abfall jeder Art. 
Zinn, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 99,0 Prozent, insbesondere Barren: 
Folien, soweit nicht mit Blattmetall belegt, bemustert, bedruckt oder lackiert; unfertige Kapseln, Tuben und 
Geschirre, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
Zinn, entsprechend dem Zustand der Klasse 15, jedoch mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent und weniger 
als 99,7 Prozent. 
Zinn in Erzen, Neben= und Zwischenprodukten der Hüttenindustrie, Saltzen und Legierungen mit anderen Metallen, 
sofern sie nicht unter Klasse 8 und 9 fallen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Zinngehalt 
von mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. Ausgenommen sind fertiges 
Misch= und Lötzinn mit einem Zinngehalt von weniger als 50 Prozent. 
Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, 
insbesondere Drähte, Seile, Bleche, Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch als Altmaterial 
und Abfall jeder Art, ausschließlich Aluminium-Pulver und Folien. 
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Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 
60 Prozent des Gesamtgewichtes, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. 
Antimon, metallisch (Regulus) mit einem Reingehalt von mindestens 90 Prozent, Schwefelantimon (Crudum) 
Antimonoxyd und Antimonerze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet 
und vorgearbeitet, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausgenommen Brechweinstein. 
Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, 
insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstichpiatten, 
Stereotypplatten, auch Altmaterial. 
Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet nud fertige Druckmittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent. 
insbesondere Barren, Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstichplatten, 
Sterotypplatten, auch Altmaterial. 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen) chemischen Verbindungen, Zwischenprodukten und Erzen ist sowohl 
das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Hauptmetalls der betreffenden Klassen zu melden. Hauptmetalle sind für Klass. 
1—11b: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20 bis 
22: Antimon. 
J) Zusammengesitzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischenprodukte und Erze sind nur einmal, und 
zwar nur in der Klasse ihres Hauptmetalls zu melden. In Zweifelsfällen sind solche Bestände unter demjenigen Hauptmetall zu 
klassifizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung überwiegt. 
§ 3. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeug, 
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Joll 
aufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
c) alle Kommunen, öffentlich— rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben- solche Gegenstände erzeug,
	        
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