Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Berlit 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums 
W. 9, Potsdamerstraße 10/11, Fernsprecher: Rollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai 
1915 einschließlich einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. 
Die Vestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder am 1. Juli) auftugeben unter 
Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden Monats. 
Magdeburg, den 30. April 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
38. 
Bekanntmachung 
betreffend Vorratserhebung, Veschlagnahme und Requisition von Heu im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern 
gehört, vom 25. April 1915. 
I. Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) 
wird folgende Verfügung erlassen: 
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind: 
m 
83. 
84. 
g 6. 
86. 
87. 
Sämtliche im Bezirk des IV. Armeekorps vorhandenen Heuvorräte und -Mengen, die sich im Eigentum von Händlern 
befinden, ohne Rücksicht darauf, ob diese ihren Wohnsitz im Bezirk des IV. Armeekorps haben oder nicht. 
Zur Auskunft und Meldung verpflichtet sind:. 
1. Alle Händler, soweit sie ihren Wohnsitz im Bezirk des IV. Armeekorps haben: 
bezüglich ihrer in diesem Bezirk vorhandenen Vorräte oder Mengen (§ 3,3). 
2. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände: 
bezüglich der in ihrem Bezirk vorhandenen Heuvorräte, die Händlern gehören, welche außerhalb des Korps- 
bezirks wohnen. 
Zu melden sind: 
1, die Vorräte, die bei Händlern lagern oder von ihnen eingelagert sind; 
2. die Vorräte, welche die Händler bei Landwirten gekauft, aber bei ihnen in Verwahrung gelassen haben (§ 930 B. G.-B.); 
3. die Mengen, die sich auf dem Transport befinden. 
a) Es ist anzugeben bei der Meldung gemäß § 3,1 und 2: wer die Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse) mit Angabe 
der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen aufbewahrt werden; 
b) bei der Meldung gemäß § 3,3: bei Eisenbahntransporten: Menge, Anzahl der Waggons, Nummer der Waggons, 
Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Tag der Verfrachtung; bei Wassertransporten: Menge, Anzahl der Kähne, 
Nummer der Kähne, Verfrachter, Empfänger, Bestimmungsort, Tag der Verfrachtung; 
c) bei der Meldung gemäß § 2,2: 
außer den unter a geforderten Angaben: die genaue Adresse des Händlers. 
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben. 
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung: 
Zu melden sind alle Vorräte und Mengen nach dem am 30. April, vormittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustande. 
Die Meldung ist zu richten an: 
die stellvertretende Korpsintendantur des IV. Armeekorps, Abteilung II. 
Die Meldung hat zu erfolgen: 
bis zum 5. Mai 1915 an die im § 5 angegebene Adresse. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- 
räume, in denen Heuvorräte zu vermuten sind, zu untersuchen, und die Bücher der Händler zu prüfen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.