.
□P
– 1.
8 2.
83.
8 4.
Händler, die vorsätzlich die oben geforderte Auskunft zur angesetzten Frist nicht erteilen, oder wissentlich unrichtige od-
unvollständige Angaben machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten odex mit Geldstrafe bis zu 10000 Mr-
bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die geforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvolsst
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten b
II. Beschlagnahme.
Sämtliche Heuvorräte und -Mengen, auf die sich vorstehende Vorratserhebung erstreckt, werden hiermit beschlagnahm
III. Requisition.
Sämtliche gemäß II beschlagnahmte Heuvorräte und -Mengen werden auf Grund der §8 3, Ziffer 6,4 Absatz 3 und 6
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129) insoweit für Kriegszwecke requiier.
als sie hierfür geeignet sind.
Mit der Ausführung der Requisition werden die Proviantämter beauftragt, denen die ihren Bezirk betreffenden Meldunger
über die Vorräte und Mengen von der stellvertretenden Korpsintendantur zugehen.
Soweit die gemeldeten Vorräte oder Mengen sich für Heereszwecke nicht eignen, kann von dem Proviantamt eine
schriftliche Bescheinigung darüber verlangt werden, daß von der Requisition abgesehen worden ist. Wird eine solche
Bescheinigung ausgestellt, so hat das Proviantamt darin von Amtswegen zum Ausdruck zu bringen, daß die Beschlag-
nahme gemäß II aufgehoben ist. .
Auf Grund der gemäß vorstehendem § 3 ausgestellten Bescheinigung, kann bei der stellvertretenden Korpsintendante-
Befreiung von dem Ausfuhrverbot vom 16. April 1915 nachgesucht werden.
Magdeburg, den 25. April 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
estrafi.
39.
Bekanntmachung“)
betreffend Verwendung von Benzol und Solventnaphta sowie Höchstpreise für diese Stosse.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G. S. 1904 S. 451 ff.) des Gesetzes
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Hoöchstpreise vom
17. 12. 1914 (R. G. Bl. S. 516) und vom 2. 1. 1915 (R. G. Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. 2. 1915 (R. G. Bl. S. 54) wird hiermit verordnet:
§ 1.
8 2.
Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigtes 90 er Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen
dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokerei-
rohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der Destillation von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus
den Olgasanstalten, wie auch überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen,
gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Hande!
gebracht werden.
Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande
verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Die chemischen Fabriken gelten für diefenigen Mengen, die sie zur Herstellung von Benzolderivaten für die Heeres-
verwaltung verwenden, als Reinigungsanstalten.
Sie sind also zum Bezuge von toluolhaltigem Benzol berechtigt und unterliegen ebenso wie andere Reinigungs-
anstalten den Bestimmungen dieser Verfügung.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluol-Entziehung nicht möglich ist, muß jedoch mindesten
der Toluolgehalt soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs-Mischung höchstens ½0 des Benzolgehalts aus-
macht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weliteren
Komponenten handelt.
*) Siehe Nr. 71.