Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Die Zeugnisse haben folgende Punkte zu enthalten: 
a) Bezeichnung des Stoffes, 
b) Fadeneinstellung in Kette und Schuß auf 1 qdem, 
c) Reißfestigkeit in Kett- und Schußrichtung in Kilogramm (Versuchsstreifen 9 cm breit doppelt zusammengelegt 
30 em freie Länge zwischen den Klappen), 3 un 
d) Dehnung in Prozenten, 
e) Gewicht auf 1 qdem, 
fo) Material unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanzlicher Spinnstoffe. 
§ 9. 
Meldescheine und Muster sind getrennt an 
das Wollgewerbemeldeamt des Königlichen Kriegsministeriums 
Berlin SW. 48, 
verlängerte Hedemannstraße Nr. 11 
vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Mai 1915 einschl. einzureichen. Prüfungszeugnisse mit angesiegeltem Muster können bie 
15. Juni 1915 nachgeliefert werden; dies ist im Meldeschein anzugeben. "6 
Alle Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in gesonderten Briefumschlägen an do- 
Meldeamt zu richten. 
8 10. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Änderung der Vorratsmengen und ihre Ver 
wendung ersichtlich sein muß. 
Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beamte der Polizei- und Militär— 
behörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Magdeburg, den 14. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
41. 
Bekanntmachung 
über Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu bei Landwirten vom 11. Mai 1915. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seitc 54, 
wird folgende Verfügung erlassen: 
I. Vorratserhebung. 
§ 1. Von der Verfügung betroffen sind: 
Sämtliche im Bezirk des IV. Armeekorps vorhandenen, im Eigentum der nach § 2 zur Auskunft Verpflichteten stehenden 
Vorräte an Heu jeder Art. 
§ 2. Zur Auskunft und Meldung verpflichtet sind: 
1. Landwirtschaftliche Unternehmer, in deren Betrieben Heu erzeugt oder verarbeitet wird; 
2. Kommunen, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Verbände. 
§ 3. Zu melden sind in Kilogramm: 
Sämtliche Vorräte, die bei landwirtschaftlichen Unternehmern lagern oder von ihnen eingelagert sind; dabei ist aum- 
geben, wer die Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse) mit Angabe der Mengen, die von den einzelnen Personen ode- 
Firmen aufbewahrt werden. 
Daneben ist besonders anzugeben, welche Mengen die Vorräte bis zur nächsten Ernte für den eigenen 
Wirtschaftsbetrieb Uunbedingt gebraucht werden. Diese Angabe ist ausführlich zu begründen. Hiekbei * 
jeder Meldepflichtige einerseits auf seine besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, andererseits aber auch darauf ernstlic 
Rücksicht nehmen, daß er infolge der vorgeschrittenen Jahreszeit binnen kurzem in der Lage sein wird, seinen Heuverbrauch 
durch reichliche Verwendung von Grünfutter einzuschränken, und daß der eigene Bedarf gegen normale Zeiten mögliher- 
weise schon infolge der Verringerung des Viehbestandes ein geringerer sein wird.
	        
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