Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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zeitpuntt für die Angaben der Meldung: # 
zu melden sind alle Vorräte nach dem am 15. Mai vormittags tatsächlich bestehenden Zustande. 
DHie Meldung ist zu richten: 6 
in den Bezirken des Korpsbereichs, welche gehören: 
zu Preußen an: den zuständigen Landrat; 
zu Braunschweig „ 
zu Sachsen-Altenburg „ das zuständige Staatsministerium. 
zu Sachsen-Anhalt „ 
Die Meldung hat zu erfolgen: 
Bis zum 18. Mai 1915 an die im § 5 angegebene Adresse. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- 
räume, in denen Heuvorräte zu vermuten sind, zu untersuchen, und die Bücher der Meldepflichtigen zu prüfen. 
Meldepflichtige, die vorsätzlich die oben geforderte Auskunft zur angesetzten Frist nicht erteilen, oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. 
bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die geforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
II. Beschlaßnahme. 
Die im § 5 vorstehender Vorratserhebung genannten oder die von diesen mit der Ausführung beaustragten, ihnen 
nachgeordneten Behörden setzen auf Grund der Meldungen gemäß 1 §4 sofort endgültig fest, welche Mengen der ange- 
meldeten Vorräte für Zwecke der Heeresverwaltung als verfügbar zu gelten haben, und teilen dies den Meldepflichtigen mit. 
Mit dem Zeitpunkt der Mitteilung hierüber an den Meldepflichtigen sind die als verfügbar bezeichneten Vorräte 
für Kriegszwecke beschlagnahmt. 
III. Requisition. 
Sämtliche gemäß II beschlagnahmte Heuvorräte werden auf Grund der §§ 3 Ziffer 6, 4 Absatz 3 u. 15 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129) insoweit für Kriegszwecke requiriert, als sie 
hierfür geeignet sind. 
Mit der Ausführung der Requisition werden die Proviantämter beauftragt. Dieserhalb werden die in II genannten 
Behörden dem jeweilig nächstgelegenen Proviantamt des Korpsbezirks eine Nachweisung über die beschlagnahmten Vorräte 
bis zum 25. Mai unmittelbar zugehen lassen. 
Soweit die gemeldeten Vorräte sich für Heereszwecke nicht eignen, kann von dem Proviantamt eine schriftliche Bescheinigung 
darüber verlangt werden, daß von der Requisition abgesehen worden ist. In diesem Fall hat das Proviantamt darin 
von Amtswegen zum Ausdruck zu bringen, daß die Beschlagnahme gemäß II aufgehoben ist. 
Auf Grund der gemäß III 8§ 3 ausgestellten Bescheinigung kann bei der stellvertretenden Intendantur IV. Armeekorps 
Befreiung von dem Ausfuhrverbot vom 16. April 1915 nachgesucht werden. 
Magdeburg, den 11. Mai 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
4. 
Zweite Bekanntmachung 
betr. Vorratserhebung, Beschlagnahme und Requisition von Heu 
im Bezirk des IV. Armeekorps, das Händlern gehört, vom 11. Mai 1915. 
I. Vorratserhebung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung betr. Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) 
witd folgende Verfügung erlassen: 
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