49.
Bekanntmachung
Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen.
betr.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede lbertretung
ch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift,
it nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den
soweiten szustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
Dienter 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
. Febraar 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen belegt wird.
§ 1. Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang
oder der Einlagerung der Waren in Kraft. *7*. # 4
e) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den
durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
d) Falls die in § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und
Zeschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem die Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindest-
mengen, so behält diese Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
worunter au
vo
§ 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte
der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme
der in § 5 bezeichneten Vorräte:
— —
Klasse! Gegenstand
1
1
1. Alte helle Kattun= und Barchentlumpen, sortiert und original.
2. Alte mittelhelle Kattun- und Barchentlumpen, sortiert und original.
3. Alt original bunt Kattun= und Barchentlumpen, ausgenommen gesondert gehaltene blaue, rote und schwarze baum-
wollene Lumpen sowie solches Material, das ausschließlich für die Pappenfabrikation verwendbar ist.
4. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 1—3, ohne Zusatz von Ol hergestellt.
b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend
aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in § 5
bezeichneten Vorräte:
Klasse Gegenstand
A. Alte baumwollene Lumpen:
5. Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen gesondert gehaltene Gardinen, Mull, gehäkelte und gestärkte
Sachen.
6. Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten.
7. Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrict.
8. Alte blaue Kattunlumpen.
rn Alt Hosenzeug und Englisch Leder.
Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original und in Farben sortiert, außer schwarz.