Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

  
  
Klasse Gegenstand 
  
B. Neue baumwollene Stoffabfälle: — — 
11.]Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten. 
12. Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert, in allen Qualitäten, aus 
gesondert gehaltene rote, blaue und schwarze Abfälle, sowie Segeltuche. 
13. Neu Englisch Leder. 
14. Kunstbaumwolle, aus den Sorten der Klassen 5—13, ohne Zusatz von Ol hergestellt. 
15. C. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen. 
(Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet.) 
genomm 
  
§ 3. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände e 
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrfam oder bei ihnen 
Jollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbe: 
megen oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; « 
c)alleKommunen,öffentlich-rechtlicheKörperschaftenundVerbände,inderenBetriebenfolche Gegenstände erzeug: 
gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sis 
in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden; 
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls d'- 
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführter 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Ver- 
fügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Auf- 
bewahrungsräume zu melden und gelten, soweit sie unter § 2a aufge führt sind, bei diesen als beschlagnahmt. 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll- und Kunstbaumwollfabriken, Wäschefabriken u. dergl. 
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl., 
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten 
Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, 
Zweigbüros u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese 
Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen 
werden einzeln betroffen. 
Teug, 
unter 
§ 4. Umfang der Meldung. 
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im 
Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden. 
§ 5. Ausnahmen von der Verfügung. 
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorrate 
(einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich 
oder geringer waren als 
je 1000 kg von den Klassen 1 4 
je 500 kg von den Klassen 5—14 
je 2000 kg von der Klasse 15. " 
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehl. 
meldungen verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.