Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Die amtlichen Belegscheine, aus deren Vordruck alles Nähere zu ersehen ist, werden den Personen, die unmittelbe 
Lleferungsverträge mit dem Bekleidungs-Beschaffungsamt oder einem deutschen Kriegs-Bekleidungsamt haben, auf Anso uns 
vom Wollgewerbemeldeamt Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße Nr. 11, übersandt. "6 —- 
U. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom Besteller oder dem sonst Empfangsberechti „O 
nicht angenommen, oder wird für sie vom Besteller oder sonst Empfangsberechtigten kein amtlicher Belegschein b Eigeb usn 
so hat sie der Lieferer zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe unverzüglich von neuem beim Wollgewerbemeldeamt nnnen 
und zwar unter Benutzung des Meldescheins 1. Der neue Meldeschein hat einen Hinweis auf die bereits früher mittels 8 
scheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu enthalten. —- 
1ll.Dievordem15.Mai1915,mitta95122lhr,einemSpeditseuroder·Ftachtführet Abergebenen 
aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als * 
dutch die Ubergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt. * 
V. Kurze Längen (upons), die nicht zu der Herstellung eines einheitlichen Uniformstückes (Rockes, Munten 
oder Hose) ausreichen, unterliegen nicht der Bekanntmachung W. I. 1./5. 15 KRA. ! 
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kriegsrohstoff-Abteilung des Kal. Prahz. 
Kiegsministeriums. 
VI. Die Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zwecke der Militärbehörde erfolgt uur 
durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 4. 6 « 
Vll.Diein§9fürdieNachlieferungvonPrüfungszeugnissengestellteFristtvirdbiszumsasnnikszä 
die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird bis zum 20. Juni 1915 einschließlich verlängert. Maßgebend für die Anmeldun 
bleibt der tatsächliche Zustand am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr. " 
VIII. Amtliche Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr in den Postanstalten, sondern nur noch 
bei dem Wollgewerbemeldeamt erhältlich. 
IX. En amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlagnahme der Militärtuche und die Überahme 
der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde ist von dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,560 Mk. zu beziehen. 
Magdeburg, den 10. Juni 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
51. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — 
worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschriften 
wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer b') des Gesetzes, über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4, Ziffer 2 78) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5“#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*“) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift Übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefengats bis zu einem Jahre bestraft. « 
er vorsätzlich die Aus kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben hicsnn 7 mifangn“ bis 3u 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben mact, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefänggnis bis zu sechs Monaten bestraft-
	        
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