Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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§ 1. Inkrafttreten der Verfügung. 
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 
§ 2. Von der Verfügung betroffene Gegenftände. 
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder 
Hiecher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung: 
ömilch J. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen. 
1. Gewaschene und karbonisierte Wolle. 
II. Kammzug. 
IV. Kämmlinge. 
V. Wollabgänge. 
1. Fäden. 
Mickel. 
.Zugabrisse. 
Scherhaare, Walk= und Rauhflocken. 
Sonstige Kämmerei-Abgänge. 
Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarnfpinnereien. 
Sonstige Wollabgänge aus den Streichgarnspinnereien. 
8. Sonstige Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen. 
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die von der Kriegsrohstoff-Abteilung des 
göniglichen Kriegsministeriums zugewiesenen Wollen. 
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der 
Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
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§ 3. Meldepflicht. 
Sämtliche meldepfichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann in gleicher Weise spätestens 
dis zum 10. eines jeden folgenden Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Meldescheine für 
unversponnene Schafwollen (§ 5) an das Wollgewerbemeldeamt der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden. 
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915, 12 Uhr nachts, bezw. der an jedem folgenden Monatsletzten 12 Uhr 
gachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtage). 
§ 4. Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellschaften, die sich im Besitz von unversponnenen 
Schafwollen befinden, mit Ausnahme der deutschen Schafhalter. 
Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen geschorenen Mengen, die sich mit Ablauf des 31. August 1915 noch in 
ihrem Besitz befinden, an diesem Tage anzumelden. Für die vom Schafhalter bis zum 31. August 1915 noch nicht verkauften 
Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeitpunkt an die Beschlagnahme-Verfügung der unterzeichneten 
Behörde Nr. W. 1. 3916/2. 15. K. R. A. unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen Nr. W. 1. 1501/3. 15. K. R. A. 
wieder in Kraft. 
6 Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsorten lagern, sind sowohl von den 
Eigentümern als auch von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. 
Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegsrohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
§ 5. Meldescheine. 
Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke — Vordrucke für Eigentümer und Vordrucke für Lagerhalter — in 
den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In den- 
enigen Fällen, in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben werden können, sind solche schätzungsweise einzutragen. 
Es ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt. 
elb Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, ebensowenig sind bei Einsendung des— 
eelden sonstige schriftliche Erklärungen beizufügen. 
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