Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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13. 
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Die 
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Die Bekleidungsabteilung wird nach ihrem Ermessen unbrauchbare Tuche dem Wollgewerbemeldeamte zur Frei- 
abe bezeichnen. . -.. . .. . .. . 
Für die einzelnen Tuchklassen sind von dem Königlich Preußischen, dem Königlich Bayerischen, dem Königlich Sächsischen 
dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium auf Grund der gesetzlichen Höchstpreise für Militärmannschafts- 
¼ Preistabellen festgesetzt worden. Diese Tabellen bilden die endgültige Unterlage für die Festsetzung des Ubernahme- 
reises im Einzelfalle. # 
Muster werden mit den Prüfungszeugnissen und unter Angabe der auf Grund der Prüfung, bzw. des amtlichen 
Prüfungszeugnisses festgestellten Klassen einer Kommission vorgelegt, die sich jeweils aus einem Offizier des Kriegs- 
ministeriums als Vorsitzenden, einem Sachverständigen aus Tuchgroßhandels= und einem aus Fabrikantenkreisen zusammen- 
setzt. Erstere Sachverständige sind von den Handelskammern zu Berlin, München, Leipzig, Stuttgart, letztere von dem 
Kriegs-Garn- und -Tuchverband dem Kriegsministerium zu benennen. Das Wollgewerbemeldeamt wird jeweils zwei von 
diesen Sachverständigen rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen auffordern. 
p 
Der Prüfungskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche sie beurteilt. 
Sie hat das Recht, gegebenenfalls Nachprüfungen der Tuchproben vornehmen zu lassen. 
Die Kommission setzt an Hand der Preistabellen (vgl. Ziffer 6) mit Stimmeneinheit den ÜUbernahmepreis fest. 
Sie kann gewisse Zuschläge oder Abschläge bestimmen. Durch erstere dürfen jedoch die gesetzlichen Höchstpreise nicht über- 
schritten werden. 
Wird in der Kommission eine Einigung über den Preis nicht erzielt, so muß der Vorsitzende die Entscheidung der 
Bekleidungsabteilung des Kriegsministeriums anrufen, welche alsdann den Preis an Hand der Sachverständigengutachten 
endgültig festsetzt. Eine Anfechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig. 
Sovweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Tuche als zur Ubernahme geeignet bezeichnet hat, gibt das Wollgewerbe- 
meldeamt dem Bekleidungs-Beschaffungsamte die Bestände an diesen brauchbar befundenen Tuchen an und fordert es 
auf, mitzuteilen, wann und an welches Kriegs-Bekleidungsamt die betreffenden Tuche zu senden sind. 
Sobald das Bekleidungs-Beschaffungsamt das empfangspflichtige Kriegs-Bekleidungsamt bezeichnet hat, teilt das Woll- 
gewerbemeldeamt diesem die Entscheidung des Bekleidungs-Beschaffungsamtes mit und gibt ihm den Eigentümer, die 
Menge, Art und. Eigenschaften, den Ubernahmepreis und Liefertermin der Tuche an. 
Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die Eigentümer gemäß § 2 des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 
4. Aug. 1914 
17. dez. 1914 
an das zu bezeichnende Kriegs-Bekleidungsamt unter Bekanntgabe der „Lieferungs= und Abnahme-Vorschriften“. 
Das Kriegs-Bekleidungsamt prüft die Tuche nach Eintreffen und benachrichtigt das Wollgewerbemeldeamt von der An- 
nahme oder Zurückweisung der Tuche. 
Hat das Wollgewerbemeldeamt Kenntnis von der Annahme der Tuche durch das Kriegs-Bekleidungsamt erhalten, so 
teilt es dem Eigentümer der Tuche mit, daß das Eigentum der in Rede stehenden Tuche dem betreffenden Kriegs- 
Bekleidungsamt übertragen wird (Ubernahme). 
Das Kriegs-Bekleidungsamt, welches die Tuche erhält, bezahlt sie spätestens 6 Wochen nach Empfang. 
Magdeburg, den 25. Juni 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
die Aufforderung zur Uberlassung dieser Tuche an die Militärbehörde und zur umgehenden Ubersendung 
  
53. 
Bekanntmachung 
betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. 
Auf Grund § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund 
Artllel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912) wird folgendes 
Herstellungsverbot 
g#lassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
	        
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