Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

1. 
Bekanntmachung. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers ist der Bezirk des IV. Armeekorps auf Grund des Artikels 68 
der Reichsverfassung in Kriegszustand erklärt. 
Die vollziehende Gewalt geht hierdurch auf mich über. 
Die näheren Verordnungen werde ich sofort bekanntmachen lassen. 
Magdeburg, den 31. Juli 1914. 
Der Kommandierende General. 
Sixt von Armin. 
2. 
An die Bevölkerung des IV. Korpsbezirks! 
Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe 
der raschen und gleichmäßigen Durchführung der Mobilmachung maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung 
die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert einheitliche 
und zielbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft 
werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun 
und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär= und Zivilbehörden freudig und rückhaltslos 
unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. 
Magdeburg, den 31. Juli 1914. 
Der Kommandierende General. 
3. 
Bekanntmachung. 
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom 31. Juli 1914, wonach der Bezirk des IV. Armeekorps in Kriegszustand 
erklärt ist, setze ich die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für den Bezirk 
von Magdeburg bis auf weitere Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: 
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anokdnungen 
und Aufträgen Folge zu leisten. 
b) Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vor- 
genommen werden. 
Sämtliche Wirtshäuser sind um 10 Uhr abends zu schließen. 
„P) Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben das Reichsgebiet 
bei Vermeidung der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen. 
d) Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmitteln ist verboten. Fremden, welche bewaffnet oder mit Pulver 
und Munition oder Sprengmitteln versehen, ankommen, sind diese Gegenstände abzunehmen. 
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der Ortspolizeibehörde 
ausdrücklich gestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubnis erhalten zu haben, wird 
sofort entwaffnet. 
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