81.
Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf werteres folgende, ausschließlich oder vorwie
wolle zu fertigende Web= und Wirkwaren ohne Unterschied, ob glatt, gemustert oder buntgewebt, nicht meh
1. Stoffe für Leib= und Bettwäsche:
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne unter Nr. 16 engl. oder über N
engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht auf die Fadenstellung: ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung 4 2
als 5 Schäfte gebraucht werden. 9 mehr
2. Stoffe für Haus= und Tischwäsche:
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge im Stück, Küchentücher, Scheuert
tücher, Frottiergewebe, Inletts, Daunenköper, gerauhte Bettücher.
3. Kleider= und Futterstoffe:
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne unter Nr. 16 oder über Ar. 32 engl.
zu verwenden sind, ohne Rücksicht auf die Dichte der Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstel
mehr als 5 Schäfte gebraucht werden. ung
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen; Kleiderfrottés, Kleidervelvets, Zplüsche und samte.
4. Stoffe für Inneneinrichtung:
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbehlüsche
und sonstige Decken, Vorhangstoffe, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen aller Art.
5. Stoffe für technische Artikel:
Säcke, Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käsetücher.
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente.
7. Wirkwaren jeder Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5 aufgezählten Verwendungszwecke
dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach wie vor erlaubt, wenn hierzu aus.
schließlich Garne von Nr. 60 engl. einfach aufwärts Verwendung finden.
8 2.
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web- und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder
der Marineverwaltung in Arbeit genommen waren,
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie, dessen Gründung in Aussicht genommin ist,
zur Vergebung gelangen,
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland
nach Deutschland eingeführt worden sind.
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83.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können Ausnahmen vom Verbot der
Herstellung, insbesondere der unter Ziffer 5 aufgeführten technischen Artikel, durch das Königl. Preuß. Kriegsministerium, Kriegs-
rohstoff-Abteilung (Sektion W 1)), Berlin SW. 48, verlängerte Hedemannstraße 9/10, bewilligt werden.
84.
Strafandrohung.
Wer das in 8 1 ausgesprochene Herstellungsverbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreiz
wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestroft
Magdeburg, im Juni 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.