Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als in Spalte A der untenstehenden 
N genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich 
I#ersichtstaf Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellshaft zu Berlin W. 6, Mauerstraße 63/65, 
ussn die Vorprüfung der Anträge obliegt. 
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d) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den 
Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
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e) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder von den verfügenden Miltär- 
twa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche die 
zehörden fesgesetzt pat, oder der von ihr ermächtigten Stellen. 
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ßy Nach Spalte ber untenstehenden Übersichtstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch 
) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme. 
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"# Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
§ 6. Meldebestimmungen. 
Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die erste Meldung hat anf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegschemi- 
ie Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe mussen ordnungsgemäß frankiert sein.) 
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der Kriegschemikalien 
Alliengesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Abgänge usfw. sind deutlich in den auf 
dem Meldeschein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Ver- 
wiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen 
cusgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise mon atlich, pünktlich bis zum 10. jeden 
Monats, an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die 
übersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an 
Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzu fordern. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A und B der unten- 
stehenden Ubersichtstafel oder Freigabe laut § 5 Absatz c ist ein malige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin ein- 
mreichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange erforderlich, wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlag- 
nahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats 
wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat. 
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten. 
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§ 7. Umfang der Meldung. 
» Auher den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam 
des Auskunftspflichtigen (§8 3 und 4) befinden. 
8 8. Lagerbuch. 
Jeder Meldepslchtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Ver- 
vendung ersichtsich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Beauftragte der 
und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
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Polizei-
	        
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