Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Diese Verfügung tritt mit dem 15. 7. 1915 in Kraft. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes Über den Belagerungszustand vom 
bis zu 1 Jahr bestraft. « 
Magdeburg, den 5. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorye- 
Freiherr von Lyncker, « 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
56. 
Ausführungs-Bestimmung 
zu der Bekanntmachung betreffend Vestandserhebung unversponmener Schafwollen. 
Unter § 2, Absatz 1, Ziffer Il der Bekanntmachung, sowie unter Ziffer 1I der Meldescheine für unver sponnen 
Schafwollen, fallen außer rohweißen, auch alle farbigen und aus verschiedenfarbigen Wollen zusammengesetzten Wolpartier 
Magdeburg, den 9. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des W. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
57. 
Bekanntmachung 
betreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seide und Seidenabfällen. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung 
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vor, 
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b’) des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2“") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5““") der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch das Inkrafttreten der Verordnung werden alle früheren 
Verordnungen und Einzel-Verfügungen aufgehoben, welche die Gegenstände dieser Verordnung betreffen. 
Für das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 15. Juli 1915 bestehende tatsächliche 
Zustand maßgebend. (Stichtag.) 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustande 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
") Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor— 
schrift übertritt, oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen. 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetze 
Frist erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind. 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieler 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestral.
	        
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