Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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T Verarbeitungsverbot für unversponnene Bourette-Seide und ungefärbte Bourette-Garne. 
Die Verarbeitung von roher, unversponnener Bourette-Seide und ungefärbten Bourette-Garnen in allen Nummern 
als Heereszwecken ist verboten. Als Verarbeitung gilt auch das Färben. 
As Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur: 
1. Verarbeitung roher, unversponnener Bourette-Seide zu ungefärbten Garnen, die letzter Hand zur Erfüllung von 
Aufträgen der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
2. Verarbeitung von ungefärbten Garnen zu solchen Stoffen, welche zur Herstellung von Pulverbeuteln dienen, die 
letzter Hand zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung bestimmt sind. 
Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen Belegscheines nachgewiesen 
den. Soweit ältere Aufträge am Stichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Beleg- 
üer l upverzaglich nachzubringen. Die Belegscheine sind vom Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs- 
Aurnisteriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, zu beziehen. 
8 3. Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufgeführten Gegenstände: 
1. Rohe unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle), 
2. ungefärbte Bourette-Garne in allen Nummern, 
3. rohe, unversponnene Seide, geeignet zur Herstellung von Schappe-Seide, 
4. Schappe-Seidengarne 
a) einfach bis zur Nr. 100, 
b) zweifach bis zur Nummer 200/2, 
.l rohe, unversponnene Tussah-Seide, 
. ungefärbte Tussah-Seidengarne in allen Nummern. 
#4. Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich derer des öffentlichen Rechtes, 
sowie alle Firmen, die sich im Besitze meldepflichtiger Gegenstände (§ 3) befinden. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als 
auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. 
§ 5. Meldescheine. 
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind unter Benutzung des amtlichen Meldescheines für Seide und 
Seldengarne an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, 
Berün SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, bis spätestens 31. Juli 1915 zu melden. 
Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoff-Meldeamt erhaltlich. 
Die Meldescheine sind vorschriftsmäßig auszufüllen; die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Melde- 
scheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und 
derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Ubersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: 
„Enthält Meldeschein für Seide.“ 
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§ 6. Sonstige Meldebestimmungen. 
Die nach dem Stichtage (15. Juli 1915) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom 
Empfänger zu melden. Sie gelten für die Meldepflicht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers 
befindliche Vorräte. 
Ist über eine Keferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist derjenige zur 
Meldung verpflichtet, der die Ware besitzt oder einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat. 
Alle Anfragen und Anträge, welche die vorstehende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt zu richten. 
Anträge auf Befreiung von dem Verarbeitungsverbot (8 2) sind nur in ganz besonderen Fällen, und nur mit ein- 
gehender Begründung zu stellen. Die Entscheidung darüber erfolgt durch das Webstoffmeldeamt. " 
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