Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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Die Anfragen und Anträge müssen mit der Kopfschrift „Betrifft Seide“ versehen sein. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt a über den 
enden. 
8 7. Lagerbuch. 
über die nach § 3, Ziffer 1—6 meldepflichtigen Gegenstände ist von demjenigen, der diese Gegenstände in Gew 
hat, ein Lagerbuch zu führen, aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein ahrjan 
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besihlah. 
Betriebes zu gestatten. " ng des 
Magdeburg, den 15. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps 
Freiherr von Lyncker, " 
General der Infanterie, à la sujte des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
58. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung 
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vor- 
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b') des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2““) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5 55) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 
8§ 1. Inkrafttreten der Verfügung. 
a) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Fur die Bestandsaufnahme sämtlicher Melee. 
pflichtigen ist der am 27. Juli 1915, nachts 12 Uhr, vorhandene Bestand maßgebend. 
b) Für die in § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten die Bestimmungen der Verfügung erst mit Empfang oder 
Einlagerung der Waren in Kraft. 
0) Der Verfügung unterliegen auch die sonstigen nach dem 27. Juli 1915 bei den durch § 3 betroffenen Personen, 
Gesellschaften usw. hinzukommenden Bestände, d. h. sie unterliegen den Bestimmungen betreffend die Verwertung 
von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5); sie sind auch in die zu meldenden Bestände (8 2) einzurechnen. 
d) Falls die in § 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht ist, treten die Bestimmungen über 
die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5) für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an 
welchem diese Mindestmenge überschritten wird. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebene Mindestmenge, 
so behalten die Bestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5) trotzdem ihre Gültigkeit 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
½%) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen. 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ·· 
m)WekvorfätzlichdieAuSkunft,zudereraufGrunddieserVerordnungverpflichtetist,nichtindeF SEYEW 
Frift erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis "7 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen find 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wez fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund wese 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben manh 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
	        
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