Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

§ 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
Der Meldepflicht sind unterworfen: 
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigfabrikate der nachstehend aufgeführten laufenden Nummern 1 bis 12, 
entweder ganz oder teilweise aus unlegiertem Kupfer (auch verzinnt oder mit einem anderen Uberzug aus Metall oder 
ne bestehen, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Verfügung M. 1. 4. 15. KRA. betreffend Bestandsmeldungen von 
Metoallen vom 
1. 
10. 
11. 
12. 
1. Mai 1915 getroffen sind. 
— O — 
Bezeichnung 
  
  
Blanke Freileitungen 
· einschließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen, freiliegende Schienenverbinder. 
Kabel und isolierte Leitungen 
a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters, 
b) unterirdisch verlegt von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters. 
Schaltanlagen 
a) blanke Leitungen: Sammelschienen, Anschlußleitungen usw. von mehr als 50 qmm Querschnitt, 
b) Schaltapparate: Trennschalter, Hebelschalter, Zellenschalter us. für mehr als 500 Ampere. 
Transformatoren 
für mehr als 50 kVA. 
Maschinen 
für mehr als 100 kW oder 136 PS; 
a) Gleichstromgeneratoren, Gleichstrommotoren, Einankerumformer, 
b) Drehstrom= und Wechselstromgeneratoren, Synchronmotoren, 
JP) Drehstrom= und Wechselstrommotoren und andere Maschinen. 
Elektrochemische und elektrometallurgische Einrichtungen: 
elektrische Ofen, elektrolitische Bäder usw. 
Destillations= und Extraktionsapparate, 
Blasen, Kessel mit Destillierhaube, Kolonnen, Dephlegmatoren, Kondensatoren, Ertraktionsapparate, 
-batterien usw.“). 
Kühl= und Heizvorrichtungen, 
Kühlröhren, Kühlschlangen, Gefrierzellen, Etagenkühler, Boiler, Koch= und Siederöhren, Heizschlangen usw.“). 
Sonstige Gegenstände und Apparate, 
wie Feuerbüchsen, Kessel, Bottiche, Zylinder, Pfannen, Schalen, Schwimmer, Autoklaven, Walzen, 
Tiegel, Wasserräder, Trockenschränke, Trockenbleche usw. sowie kleinere Gegenstände wie Flaschen, Kannen, 
Kasserollen, Teller, Becher, Schöpfer, Hämmer, Lötkolben usw.“). 
Nohrleitungen, 
Verbindungsstücke, Hähne, Ventile usw.). 
Auskleidungen 
(3. B. von Bottichen), Beschläge, Einfassungen usw.). 
Siebe, Filter, 
gekochte Bleche, Zentrifugentrommeln usw.“). 
Ausnahmen sind in § 4 genannt. 
§ 3. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verfügung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben, die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, 
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter 
Jollaussicht befinden; 
*) Die aufgeführten Bezeichnungen haben eine allgemeine Bedeutung. Es sind somit sämtliche Fertigfabrikate gemeint, 
  
dle in den einzelnen Gewerben und Betrieben eventuell mit anderen spezifischen Fachausdrücken belegt werden.
	        
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