b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelshetri
oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei *
Zollaufsicht befinden; nunt
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, Gutsbezirke, in deren Betrieben
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben,
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Ge
in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewe
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang dersel
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern,
Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbe
zu melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unterworfen.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus ur-
dergl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung der vorliegenden Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. 4
des genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweigstellen gelten als Einzelfirmen.
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§ 4. Ausnahmen.
Von den Bestimmungen des § 2 sind ausgenommen:
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Bestände der in § 3 bezeichneten Personen,
Gesellschaften usw. am 27. Juli 1915 gleich oder geringer als 150 kg ist,
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10 % ihres Gesamtgewichtes enthalten, wenn das Kupfergewicht
in jedem einzelnen Gegenstande nicht mehr als 1 kg beträgt;
) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate über Nachrichtenübermittlung;
d) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von weniger als 1 mm Durchmesser oder
in Form von Blech, Band oder Rohr von weniger als 0, mm Wandstärke enthalten;
e) Kunstgegenstände;
f) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem Auslande bezogenen Gegenstände.
§ 5. Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten.
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, zu anderen Zwecken als zur Ausführung vor
Kriegslieferungen zu verarbeiten.
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen deutsche Militärbehörden, deutsche Reichsmarine
behörden, deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, deutschen Königlichen Berg-
ämtern, deutschen Hafenbauämtern, deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen
Reichs= und Staatsbehörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die
Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
§ 6. Nachweis der Bestandsveränderung.
Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der Meldebogen, aus welchem der jeweilige Bestand der
meldepflichtigen Kupfermengen ersichtlich ist.
Andern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetage (27. Juli 1915), so muß im
Falle des Besitzwechsels ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände übergegangen sind, im Falle der Verarbeitung
(siehe § 5), zu welchem Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer verwendet wurde.
Den Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden muß jederzeit die Prüfung des Verzeichnisses sowie die Besichtigung
der vorhandenen Gegenstände gestattet werden.