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§ 7. Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Kupfer-Fertigfabrikate zu erfolgen. Die Vordrucke
Meldescheine sind in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Auf den Meldescheinen ist mit anzugeben,
dieset Vi k) em die fremden Vorräte gehören, soweit sich solche im Gewahrsam eines Meldepflichtigen befinden,
b) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine Beschlagnahme der meldepflichtigen Gegenstände erfolgt ist.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Briefumschläge sind mit der Aufschrift
v-ersehen: Meldeschein für Fertigfabrikate.
7 * Die Meldescheine sind frankiert an die Metall-Mobilmachungsstelle des Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer
ake 10/11, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu den nachstehend festgesetzten Zeitpunkten einzureichen. An die gleiche Stelle
cuah etwaige Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, zu richten.
ind au Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, bei Erstattung der Meldung ein Angebot zum
gerkauf ein es Teiles oder seines ganzen Bestandes an meldepflichtigen und nichtmeldepflichtigen
Aupfer-Fertigfabrikaten einzureichen. 4
Die Metall-Mobilmachungsstelle ist berechtigt, neue Bestandsaufnahmen und die Einreichung neuer Meldescheine hierüber
in gewissen Zeitabschnitten zu verfügen.
§ 8. Einreichungszeitpunkte.
Die Einreichungszeitpunkte der Meldungen richten sich nach der Gesamtmenge des gemeldeten Kupfers und sind wie
: t:
plet selgeles bis zum 10. August 1915 sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein Gesamtgewicht von über 150 bis 1000 kg
erstrecken,
vom 10. bis zum 15. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein Gesamtgewicht von über 1000 bis
5000 kg erstrecken,
vom 15. August bis 20. August sind einzureichen Meldungen, die sich auf ein Gesamtgewicht von über 5000 kg
erstrecken.
Magdeburg, den 20. Juli 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
59.
Bekanntmachung
betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Baftfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hauf
und überseeischer Hanuf).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung
bowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b’) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 2“5#) des
Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
& 1. Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verfügung tritt am 15. August 1915 in Kraft.
4 *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu
iolher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
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fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
15 *)Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
· hrend desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor-
hft Übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
AGefängnis bis zu einem Jahre bestraft.