Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

8 2. Von dem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände. 
Bis auf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder vorwiegend aus Bastfasern in rohem, ganz oder 
gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande herzustellende Halb= und Fertigerzeugnisse nicht mehr angefertigt werde bel 
1. Garne feiner als die Leinengarnnummer 30 englisch und gröber als Nr. 1 englisch. n: 
2. Alle Seilerwaren wie Bindfäden, Kordel, Schnüre, Bindegarne, Stricke, Leinen, Seile, Taue T 
bänder, Bandseile, Gurte. " tanspon. 
3. Gewebe für Leib= und Bettwäsche, Haus= und Tischwäsche, zu welchen für die Kette oder 
Schuß Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind, und zu deren Herstenung i den 
5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt werden'). eht ch 
4. Kleider= und Futterstoffe, zu welchen für die Kette oder den Schuß Garne feiner als 
nummer 30 englisch zu verwenden sind und zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die 
benötigt werden“). 
5. Stoffe für Inneneinrichtung: , 
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läuferstoffe, 
Tisch= und sonstige Decken, Vorhangsstoffe, Fellstoffe, Gardinen aller Art. 
6. Stoffe für technische Zwecke: 
Säcke, Verpackungsstoffe, Preßtücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane aller Art, Zeltstoffe, Schläuse 
Packungen. 
7. Bänder, Litzen, Gurte, Besatzartikel und Posamenten. 
8. Wirkwaren aller Art. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1—8 aufgezählten Verwendungszweca 
dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden, 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, Ramie, europäüscher Hans, die auher. 
europäischen Hanfe wie Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; fernet alt 
bei der Bearbeitung der Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle. 
Leinengen. 
Jacquardmastha, 
Mobelpllsch 
§ 3. Von dem Herstellungsverbot nicht betroffene Bastfasererzeugnisse. 
Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarnnummer 30 englisch ist erlaubt, wenn sie nachweislich zur Anfertiguz 
von Nähfäden und Nähgarnen bestimmt sind. 
Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin erlaubt, wenn hierzu ausschließlic 
Garne feiner als Leinengarnnummer 50 englisch einfach Verwendung finden. 
Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrieben auch zukünftig angefertigt werden, jedoch aus- 
schließlich zur Aufarbeitung der bei Veröffentlichung dieser Verordnung vorhandenen Rohstoffe oder Halberzeugnse 
Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestimmungen betreffend Beschlagnahme Vet- 
fügungsbeschränkung bleiben in Wirksamkeit. 
§ 4. Regelung der Erzeugnisse der Kriegslieferungen und der Erzeugnisse aus eingeführten Bastfasern 
und Halberzeugnissen. 
1. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche nachweislich ur E- 
füllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Kriegslieferungen dienen. 
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: 
deutsche Militärbehörden, 
deutsche Reichsmarinebehörden, 
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen 
ohne weiteres, 
b) diejenigen von 
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden, 
deutschen Königlichen Bergämtern, 
  
*) Die Benutzung der Jacquardmaschine zur Aushilfe bei der Herstellung glatter Webwaren bleibt erlaubt.
	        
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