deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im
Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot betroffenen Warengattungen muß,
soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde erhalten hat, durch ordnungsgemäße Aus-
füllung eines amtlichen „Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern“ nachgewiesen werden. Soweit ältere
Aufträge am 15. August 1915 noch nicht vollständig ausgeführt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der
betreffenden Behörde durch den oder die Zwischeyhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.
Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom
Königlichen Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung Webstoffmeldeamt, Berlin
SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 11,
zu beziehen. Die auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau zu beachten.
2. Das Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche aus Roh-
zoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem 25. Mai 1915 vom Auslande nach
deutschland eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als geführt, wenn aus der Buchführung und den Belegen des
Mellers hervorgeht, daß den Halb= oder Fertigerzeugnissen gegenüber eine unter Anrechnung der entstandenen Abfälle gleich
gwichtige Menge Nohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 25. Mai eingeführt worden ist.
§ 5. Zulässige Ausnahmen auf Antrag.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens können Ausnahmen vom Verbot der Her-
felung, insbesondere der im § 2 unter Ziffer 2 und 6 aufgeführten Waren durch das Königlich Preuß. Kriegsministerium,
Kr#iegs-Rohstoffabteilung, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, bewilligt werden. Solche Anträge sind eingehend zu
begränden und erforderlichenfalls zu belegen.
§ 6. Einschränkung der erlaubten Herstellung.
Die durch das Herstellungsverbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend für die Deckung des Heeresbedarfes
gregnet. Obwohl demnach die Herstellung von gewissen Geweben für Heeresbedarf weiterhin auch ohne Auftrag erlaubt ist,
ond doch dringend gewarnt, Gewebe oder andere Bekleidungsartikel für das Heer herzustellen, ohne einen mittelbaren
oder unmittelbaren Kriegslieferungsauftrag zu besitzen. Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Übermaß zum
Shaden des Herstellers und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird.
Magdeburg, im Juli 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
60.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9, Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich an:
Die Herstellung und der Verkauf von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungs-
bändern von Artilleriegeschossen — deren Aneignung im Regelfalle eine widerrechtliche ist — sowie die Aufforderung
zu Einsendung solcher Führungsbänder wird verboten.
UÜbertretungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
emem Jahre bestraft. 4
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Magdeburg, den 22. Juli 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.