Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

8 7. Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen, für die Vordrucke in den Post 
1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen - 
welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzutragen. Für die Gegenstände der Kl alen 1 
Meldeschein 3 zu benutzen. asse 36 f 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königli 
Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10 //11, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 191 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 1. jedes zweitfolgenden Monat 
(1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschukmeldestelle aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10 pn 
betreffenden Monats. 
Magdeburg, den 25. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
ch Prkußischen 
5 einzureichen. 
62. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § yhb des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für die Dauer des 
Kriegszustandes für den Bezirk des IV. Armeekorps folgendes: 
Jedes Feueranmachen in Wäldern wird allen Personen verboten, die nicht beruflich darin tätig sind, wie Wald- 
arbeiter, Köhler, Förster usw. 
Zuwiderhandlungen werden, falls nicht durch die allgemeinen Strafgesetze härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr bestraft. 
Magdeburg, im Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
63. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunterkleidung 
eingeschlossen). 
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede übertretung 
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b'’) des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2“.) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder 
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu 
solcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen mit Ge— 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
““) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegsustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit -erlassene Vor- 
schrift übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefänanis bis zu einem Jahre bestraft.
	        
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