Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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a) je 300 kg von Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte, 
b) insgesamt 5000 m von zu meldenden Baumwollstoffen (siehe § 2), wenn die Vorräte aus verschiedenen 
Stoffen bestehen, 
) 500 m, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer einzigen Gruppe oder Untergruppe bestehen, 
d) insgesamt 300 Stück von zu meldenden fertigen Männerunterkleidern (siehe 8 2). 
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verordnenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu 
zehimeldungen verpflichtet. Z Z 
In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamten 
Bestände an dem Tage ein, an dem die oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern sich die Bestände 
nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen. 
Magdeburg, den 27. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker,, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
6. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, 
europäischer Hanf und überseeischer Hanf). 
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung — 
wornnter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Buchstabe b') des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4, Ziffer 2““") des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch 
lam der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen. 
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. 
§ 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen 
vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: 
1.) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschmungen, gebrochen, gehechelt und als Werg 
oder spinnfähiger Abfall; 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. , " 
")WerineineminkrieggzuftanderklärtenOrteoderBezirkeeinebeidetBerhängungdegKriegSzustandeSoder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. " « 
· *“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, oder hissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, 
in Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollstän dige Angaben macht, 
vird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt. 
 
	        
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