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2.7) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3.“) Seilerwaren, wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Stricke, Leinei, Seile, Taue, Transportbz
Bandseile, Gurte u. a.; % nder.
4.“) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Gewebe, welche für Heeresbedarf in Betracht kommen.
sind alle glatten oder streisig gemusterten Gewebe in rohem, gebleichten, imprägnierten und gefärbten Justand
welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen keine feineren Garne als Leinengarnnumner
engl, oder bei mit Baumwolle gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl. ver-
wendet worden sind;
5.“) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt, und zwar alle ungebrauchten Säcke und alle fur
menschliche oder tierische Nahrungsmittel gebrauchten Säcke.
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen Hänfe wie Manilahauf, Sisalhanf, indischer
Hanf, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entstehenden Werg-
arten und spinnfähigen Abfälle.
Die se
§ 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt,
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufssicht befinden;
Ozalle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt.
gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte
sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; «
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in
8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgesührten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht gehalten werden.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirnereien, Färbereien,
Bleichereien, Wäschefabriken, Konfektionshäuser, Plan= und Säckefabriken, Seilerwarenfabriken, Seilereien, Retzfabriken;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabrilen,
Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen
auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) anfässigen
Zweigstellen haben einzeln zu melden.
§ 4. Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maß-
gabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915 nachts 12 NMhr vorhandenen Vorräte bis zum 12. August
zu erstatten.
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats *
handenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915
— zu erstatten.
*) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.