§ 5. Meldescheine.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; bei den
Meldungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Bastfasern und Bastfasererzeugnisse zu er-
Meldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger
#rordnung, für die späteren Meldungen entsprechend frühzeitig, bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
berr lichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen. Die Anforderung hat auf
##igo“ klarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für
agasem“ die kürze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
besn Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben
einzutragen, mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, einzusenden. Auf die
Vorderseite der zur UÜbersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine
für Bastfasern“.
wolgenden
§ 6. Meldebestimmungen.
Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stichtage noch nicht geerntet sind, müssen schätzungs-
weise gemeldet werden. Die genaue Meldung ist sofort nach der Einerntung unter Abzug des Ge-
#ichtes des Samens vorzunehmen.
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.
Außer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunfts-
pflchtigen (§§ 3 und 4) befinden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, und die Bestände einer und der-
selben Lagerstelle gemeldet werden. «-
Soweit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat der Melde-
pflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs- Rohstoff-Abteilung,
den Nachweis dafür zu erbringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königl. Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Brief-
umschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandsaufnahme für Bastfasern“.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.
— § 7. Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Ver-
wendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des
Betriebes zu gestatten.
§ 8. Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuches befreit, als ihre Vorräte
(eischließlich derienigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915,
nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestoorräte)h:
a) ein Gesamtvorrat von 500 kg Faserstroh oder 100 kg ausgearbeitete Rohstoffe,
b) 100 k. Garne und Zwirne oder 100 kg Seilerwaren,
c) 200 m Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung (z. B. alle Gewebe unter der Bezeichnung Handtücher
oder Bettücher). Nicht zu melden sind demnach alle gemusterten Gewebe (ausgenommen gestreifte Gewebe) und
alle Bastfasergewebe, in denen Garne feiner als Leinengarn Nr. 30 oder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind.
Ebenso sind nicht zu melden alle Wirkwaren und Spitzen (vergl. § 2 Ziffer 4),
d) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (vergl. § 2 Ziffer 5).