70.
Bekanntmachung
betreffend das Verhalten gegenüber Kriegsgefangenen.
Meine Verordnung vom 12. September 1914°) wird durch nachstehende Verordnung ersetzt, die mit dem Tage ihrer
gerkludigung in Kraft tritt:
Verordnung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den Bereich
des IV. Armeekorps:
Unbefugten wird verboten:
1. Jeder unmittelbare oder mittelbare Verkehr mit Kriegsgefangenen sowie jede Annäherung an diese;
2. der Aufenthalt in der Nähe der zur Unterbringung der Kriegsgefangenen verwendeten Plätze, Lager oder sonstigen
NRäumlichkeiten sowie deren Betreten;
3. die Zuwendung von Gaben irgendwelcher Art an Kriegsgefangene;
4. jede Hülfeleistung zur Entweichung, die Gewährung von Unterkunft, Lebensmitteln, Kleidungsstücken oder anderen
Gegenständen sowie irgend eine andere Unterstützung und Hülfeleistung an entwichene Kriegsgefangene.
Die für Zuwendungen an Kriegsgefangene verwendeten oder bestimmten Gegenstände oder Geldbeträge unterliegen
der Einziehung.
I.
II.
Den Weisungen des Begleit= und Wachpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Begleit= und Wachmann-
shaften sind angewiesen, nötigenfalls, insbesondere zur Verhinderung von Flruchtversuchen der Gefangenen, ohne vorherigen
Anrf von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. ul
Wer von der beabsichtigten Entweichung oder von dem Aufenthalt eines entwichenen Kriegsgefangenen Kenntnis
ethält, hat dies, neben der Verpflichtung, die Entweichung nach Kräften zu verhindern, ungesäumt der nächsten Militär= oder
Zwilbehörde anzuzeigen.
IV.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls nicht
nch den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere auf Grund der §8§ 120, 121, 257 Reichsstrafgesetzbuchs, eine höhere Strafe
verwirkt ist.
Der Versuch der Ubertretung dieses Verbots unterliegt ebenfalls der Bestrafung.
Magdeburg, den 3. Juli 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps.
Freiherr von Lyncker,
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2.
71.
Bekanntmachung“)
über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über Höchstpreise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff.), des Gesetzes betreffend
böchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516), der
Bäkanntmachung betreffend Anderung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über
Vonatserhebung vom 2. Februar 1915 (N. G. Bl. S. 54) wird hiermit verordnet:
91. Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur gereinigtes oder ungereinigtes Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder unge-
reinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teer-
.
5) Siehe oben Nr. 8. ##) Siehe oben Nr. 39.