Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Abzug derjenigen Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914 / 15 entstammen, und nach Abzug derjenigen Mengen welche 
Heeres= oder Marinezwecken gebraucht werden, 20 vom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber 1000 kg, jedoch snict K 
7500 kg verwendet werden. *e 
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Bestände verarbeiten zu dürfen, findet ke ine Anwendung auf Ka 
garnspinner (siehe 8 7). mm- 
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen beliebig aus den eigenen Beständ 
vom Verarbeiter entnommen und beliebig verwendet werden. Die freigegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstelln 
solcher Schußgarne verwendet werden, die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen gebäumten oder geschorenen Letten 
gebraucht werden. Sollte die freigegebene Menge für diesen Zweck nicht ausreichen, so kann auf begründeten Antrag dem 
Selbsthersteller weitere Freigabe durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W 1 
bewilligt werden. Alle diejenigen Mengen, die zu den bei Inkrafttreten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter befind. 
lichen eigenen Beständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres= oder Marinezwecke verwendet werden. 
8 5. Zusatz von Baumwolle und Baumwollabfällen. 
Soweit Baumwolle oder Baumwollabfälle als Zusatzspinnstoff verwendet werden, ist bei allen erlaubten Spinnstoff- 
mischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom Hundert Baumwolle oder Baumwollabfällen, auf die Gesamtspinnstoffmenge jeder 
einzelnen Mischpartie berechnet, verboten. 
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung bereits gemischt waren oder 
sich in Mischung befanden, dürfen weiter verarbeitet werden. 
§ 6. Ausnahmen für Einfuhr. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf diejenigen Mengen reiner Schafwolle und 
reinschafwollener Spinnstoffe, welche nach Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung vom Ausland nach Deutschland 
eingeführt werden. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen. 
Die eingeführten Mengen müssen bei der monatlichen Bestandsanmeldung unversponnener Schafwollen auf besonderem Melde- 
schein mit dem Vermerk „Wolleinfuhr“ gemeldet werden. 
Die in der Zeit vom 1. Januar bis 15. August 1915 eingeführten Mengen reiner Schafwollen und reinschafwollener 
Spinnstoffe sind bis zum 20. August 1915 dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden. 
§ 7. Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner. 
Für Kammgarnfpinner wird des weiteren angeordnet: 
A. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten oder gefärbten Kamm- 
zügen in den Feinheitsgraden AAAA bis einschließlich DI müssen zu der vom Königlich Preußischen Kriegs- 
ministerium vorgeschriebenen Kriegsmischung mitversponnen und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. 
Diese eigenen Bestände der Kammgarnspinner müssen bis zum 31. Dezember 1915 versponnen und zur Weiter- 
verarbeitung zu Heeres= oder Marinezwecken abgeliefert sein. 
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im November 
1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Sektion W. 1, Berli, 
bewilligt werden. 
Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, sowohl aus eigenen 
Beständen der Kammgarnspinnereien, als aus Zuteilungen der Kammwoll-Aktiengesellschaft, Berlin, hergestellt, 
dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs-Tuchverbandes oder Kriegs-Garn= und Tuch- 
verbandes e. V., Berlin, veräußert werden. 
B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten und gefärbten Kammzügen 
in den Feinheitsgraden D II und geringer dürfen nur zu Strickgarnen versponnen werden.
	        
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