§ 1. Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft.
§ 2. Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vorräte von
uSchlafdecken aus Wolle,
Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
Schlafdecken aus Baumwolle,
uHaardecken,
Pferdedecken (Woilachs).
Nicht meldepflichtig sind:
a) Decken zu 1—4, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 g, sowie eine Mindestgröße von 1802130 cm (d. h.
Mindestlänge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben,
b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken (d. h. Tages-Uberdecken oder Steppdecken), Divandecken, Kommodendecken,
Reisedecken, Wandbehänge, Decken mit Fransen (sogenannte Reisedecken),
I) Filzdecken,
d) Vorräte an Decken, die geringer sind als (Mindestvorräte):
100 Stück von einer einzigen Qualität oder .
300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Beständen insgesamt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art
vorhanden sind.
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§ 3. Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel= oder gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Personen, ferner alle
Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an
meldepflichtigen Gegenständen (8 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigen-
tümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger
zu melden.
Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vorhanden oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist neben dem-
jenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur
Verfügung eines anderen übergeben hat.
§ 4. Stichtag und Meldefrist.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 3 bezeichneten Meldepflichtigen zu melden.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen
„Meldescheine für Decken“ (§ 5) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten. «
§ 5. Meldescheine.
Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels (Handels-
kammern ufsw.) anzufordern.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (cicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die
Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Decken“, die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift und Firmen-
stempel mit genauer Adresse. "6
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Melde-
scheine sonstige schriftliche Erklärungen nicht beigefügt werden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers, oder die Bestände einer und
derselben Lagerstelle gemeldet werden.