81.
Bekanntmachung
betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur.
Nachstehende Anordnungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw.
auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Ubertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach
§ 6 der Bundesrats-Verordnung über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblalt Seite 357)
bestraft wird'). Auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe anordnen.
§ 1. Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. September 1915 in Kraft.
§ 2. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind:
1. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nach-
stehenden kurz „Wollertrag 1914/15“ genannt), soweit er noch nicht gemäß den „Ausführungsbestimmungen zur
Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15“ (W. I. 2501/3.15 KRA.")) in das Eigentum der Fabrikanten
von Heeres= oder Marinebedarf übergegangen ist,
2. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel, ob er sich bei den Schafhaltern, an sonstigen Stellen
oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz
Wollertrag 1915//16 genannt).
§ 3. Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8§ 2) sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen
verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die mit Zustimmung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erfolgen.
§ 4. Waschen der beschlagnahmten Wolle.
Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres= und Marinebedarf verkauften Restes des
Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahmten Wollertrages 1915//16 wird wie folgt geregelt:
Die Wolle muß spätestens 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen in eine der nachstehend aufgeführten Wäschereien
um Waschen eingeliefert werden:
Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G. vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Hagenau i. Els.,
Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,
H. Katz Sohn, Cassel,
Mosbacher & Co., Cassel,
Emil Rubensohn & Co., Cassel-Bettenhausen,
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover-Döhren,
Voigtländische Carbonisier-Anstalt A.-G., Grün b. Langenfeld i. V.,
Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N.-L.,
Ostpreußische Dampfwollwäscherei A.-G., Königsberg i. Ostpreußen,
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
*) Siehe Anmerkung zu Nr. 80.
**) Siehe oben Nr. 34.