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Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.“
Die K. Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu ver-
öffentlichen.
Stuttgart, den 26. Mai 1916.
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 30. August 1915 Nr. 202 S. 1839.)
Lichtbilder und Ich verbiete hiemit die Herstellung oder Veröffentlichung von Lichtbildern oder Zeich-
v aeden nungen solcher Gegenstände und Oertlichkeiten, welche militärischen Zwecken dienen, ohne
reund Hertlich, besondere Genehmigung der Militärbehörde. »
takiichekswesck-Vorsatzliche uwiderghaudluug wird gemäß § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den
bestimmung. Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassun
g fassung
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. · 4 ««
DE K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 28. August 1915. Der stellv. kommnderend General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 13. November 1915 Nr. 267 S. 2384.)
Trtikel, Noizen Ich verbiete während der Dauer des Kriegszustandes allen Tages= und Fachzeitungen, sowie
us#w gur per= Zeitschriften die Veröffentlichung von Artikeln, Notizen und Inseraten, welche die Vermittlung
mnnunt. Rebeits= von männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Betriebe bezwecken.
kräften für Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
außerwürttemb. 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung bestraft.
Betriebe. * K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 12. November 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 8. September 1917 Nr. 210 S. 1629.)
Desgleichen. Die Bekanntmachung vom 12. November 1915, betreffend Verbot der Verö entlichung von
Artikeln, Notizen und Inseraten, welche die Vermittlung von männlichen Arbeitskräften für
nichtwürttembergische Betriebe bezwecken (Staatsanz. Nr. 267 vom 13. ovember 1915), sowie
Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 26. Januar 1917, wonach die Veröffentlichung von Anzeigen
mit Gesuchen nach männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergi che Betriebe ohne arperg
Prüfung durch die Presseabteilung des stellv. Generalkommandos verboten ist (Staatsanz. Nr. 23
H. B. S. 93. vom 29. Januar 1917), werden hiermit aufgehoben. ·
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekannt-
machung ersucht. »
Stuttgart, den 7. September 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 2. Dezember 1914 Nr. 287 S. 2355).
Inserate zur Wiederholt sind in der Tagespresse und in den Fachzeitschriften Inserate erschienen,
vollnwerbnm durch welche Techniker oder Chemiker für das Ausland zwecks ustellung oder Beschäfti-
und Chemikern gung in Betrieben zur Herstellung von Fabrikaten oder Stoffen gesucht werden, die für
gfrdas die Kriegführung mittelbar oder unmittelbar dienlich sind, ferner Inserate, welche Gesuche
odder Angebote von Gegenständen betrefen, die für den Kriegsbedarf geeignet sein können.
Hiebei handelt es sich häufig um eine Förderung der militärischen Interessen des feind-
lichen Auslands. !**mm "
Die Aufnahme solcher Inserate in Zeitungen und Zeitschriften wird daher hiemit
verboten.
Die mit der Aufsicht über das Zeitungswesen beauftragten Behörden haben die Be-
folgung dieser Bestimmung streng zu überwachen, auch die Ermittlung der Einsender
solcher Inserate unverweilt zu veranlassen und geeignetenfalls im Hinblick auf 8 89 und
49 a des RStG#B. der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen.
Stuttgart, den 30. November 1914.
Das stello. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.