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In den Verzeichnissen sind getrennt aufzuführen:
I. Druckschriften im Sinne des Absatz 1 der Ziffer 1, die
a) vom stellv. Generalkommando bereits geprüft und zur Ausfuhr zugelassen sind,
b) vom stellv. Generalkommando bereits geprüft, jedoch zur Ausfuhr nicht freigegeben
sind,
T) vom stellv. Generalkommando noch nicht geprüft sind.
II. Druckschriften im Sinne des Absatzes 1 der Ziffer 1, die
a) vom stellv. Generalkommando bereits geprüft und zur Ausfuhr zugelassen sind,
b) vom- “*r2 Generalkommando bereits geprüft, jedoch zur Ausfuhr nicht frei-
gegeben sind.
c) vom stellv. Generalkommando nicht geprüft sind.
Die schon erschienenen Druckschriften selbst sind erst auf besonderes Verlangen einzureichen.
Das Ergebnis der Prüfung wird den Verlegern schriftlich mitgeteilt.
Auf alle künftig erscheinenden, der Vorprüufung nicht unterliegenden Druckschriften finden
die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
3. Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Aufstempelung des für
den Korpsbereich gültigen Ausfuhrseichens „A. g. XIII“ an sichtbarer Stelle, d. h. regel-
mäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Briefumschlag, oder durch eine
beson derd der betreffenden Druckschrift beigefügte ausdrückliche Erlaubniserklärung kenntlich
gemacht sein.
4. Zur Anbringung des Ausfuhrzeichens ist nach erhaltener Genehmigung nur der
Verleger, für bereits erschienene Bücher im Einvernehmen mit dem Verleger auch der
ausliefernde Kommissionär und Barsortimenter, der Selbstverleger gleichfalls nur auf Grund
besonderer Erlaubnis des stellv. Generalkommandos ermächtigt.
Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buchbinder, ist
die Anbringung eines Ausfuhrzeichens nicht gestattet. Vielmehr haben sich alle diese
Personen zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens nach ihrer Wahl an die Kommando-
behörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Tohnsiges zu wenden.
5. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur dann erteilt, wenn
die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden kann.
6. Die Grenz-, Zoll= und Postüberwachungsstellen sind angewiesen, grundsätzlich alle
Druckschriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer zustän-
digen Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.
7. Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druckschrift mit oder ohne
Ausfuhrzeichen auszuführen, oder ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen zu ver-
sehen, wer ferner den Vorschriften in Iiffer 2 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt und
bei Einreichung der darin angeforderten Verzeichnisse wissentlich falsche oder unvollständige
Angaben macht, wird auf Grund des § ßb des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr, im Milderungsfalle mit Geld-
strafe bis zu 1500 „A bzw. Haft bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der zur
Umgehung der Ausfuhrvorschriften eine Druckschrift mit einem falschen Erscheinungsjahr
benegt oder der sonst den für die Druckschriftenausfuhr gegebenen Vorschriften zuwider-
andelt.
Bei buchhändlerischen Ballensendungen ist im Falle von Verstößen der Absender des
Einzelpacketes als haftbar anzusehen.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veröffentlichen. Z
Stuttgart, den 20. April 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend die Ausfuhr von Druckschriften nach Oesterreich-Ungarn.
(Staatsanz. vom 6. Oktober 1917 Nr. 234 S. 1803.)
Ausfuhr von In Abänderung der Bekanntmachung vom 20. April 1917 betreffend die Ausfuhr von
nschriften, Druckschriften ins Ausland wird hiermit bestimmt, daß bis auf weiteres Druck-
Ungarn. schriften, die im Inland frei vertrieben werden können, zum Auslandsversand aber der
Abstempelung bedürfen, bei der Versendung nach Oesterreich--Ungarn von der Abstempelungs-
pflicht befreit sind. ·
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung obiger Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 5. Oktober 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.