VI. Post- und Frachtverkehr. Ausnützung
der Transportmittel.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 23. Juli 1915 Nr. 170 S. 1552.)
Es ist in letzter Zeit mehrfach versucht worden, Druckschriften und Schriftstücke, deren sgeun dar.
Verbreitung im Ausland den Interessen des Deutschen Reiches widerspricht, unter Um= stellen bei Ver.
gehung der für den Post= und Güterverkehr ins Ausland zuständigen Ueberwachungs= oon eung
stellen über die Grenze zu bringen, indem sie andern, anscheinend unverdächtigen Post= ins Ausland.
stücken, insbesondere Drucksachensendungen, in versteckter Weise beigepackt wurden. Ich
sehe mich daher veranlaßt, auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungs-
zustand in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung folgendes zu verfügen:
Wer Pläne, Drucksachen, Schriften oder Nachrichten in einer Form, Umhüllung oder Ver-
packung, die darauf berechnet ist, sie der Aufmerksamkeit der für den Auslandverkehr zu-
ständigen Ueberwachungsstellen zu entziehen, ins Ausland versendet oder zu versenden
versucht, wird, wenn nach den bestehenden Strafgesetzen nicht eine höhere Strafe ver-
wirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 20. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend Verfendungsverbot für Postkarten mit Aufklebungen usw. nach dem Ausland.
(Staatsanz. vom 20. November 1915 Nr. 273 S. 2431.)
Auf Grund des § 5 der Postordnung vom 21. Mai 1900 werden bis auf weiteres nach Versendunge
dem nicht feindlichen Ausland, nach Belgien und Russisch-Polen nur Postkarten zu= erbot für Las-
gelassen, die aus einem Stück Streifpapier bestehen, Auf= und Einklebungen jeder Art klebungen usw.
sind bei Postkarten in das nicht feindliche Ausland usw. verboten. nach dem Aus-
Im übrigen liegt es zurzeit im vaterländischen Interesse, die Versendung von Ansichts-
postkarten in das Ausland allgemein, auch soweit sie gestattet ist, einzuschränken.
Stuttgart, den 19. November 1915.
Weizsäcker.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 20. September 1915 Nr. 220 S. 1997.)
Ich verbiete den Verkauf solcher Ansichtspostkarten, welche nach der besonderen Art Ansichtspost-
ihrer Herstellung zur Uebermittelung versteckter Nachrichten geeignet sind. Zuwiderhandlung wird karten für Ueber-
gemäß § 9 Buchst. b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- Pektengen
bindung mit Art. 68 der Reichsverfassung bestraft. richten.
Die K. Oberämter werden ersucht, für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 18. September 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps,
betr. den Verkauf gewisser Arten von Ansichtspostkarten.
(Staatsanz. vom 23. November 1915 Nr. 275 S. 2447.)
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegen-Verkauf gewisser
heiten, Verkehrsabteilung, vom 19. ds. Mts., betreffend Versendungsverbot für Postkarten mit Nen ban .
Aufklebungen usw. nach dem Ausland, wird die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom «
18. September ds. Is., betreffend den Verkauf gewisser Arten von Ansichtspostkarten (Staats-
anz. vom 20. September ds. Is.) hiemit aufgehoben. .
Die K. Oberämter werden ersucht, für Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 20. November 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.