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das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe,
ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredeln (z. B. Bleichen, Färben usw.),
Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlagnahmter Garne, Zwirne und Garn-
und Zwirnabfälle. ’
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden.
Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe und Garne ist ge-
stattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden gegen amtlichen Be-
legschein 3. Für das Verfahren bei der Ausfertigung, des Belegscheines sind die jeweiligen,
vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Erläuterungen zum Beleg-
schein 3“ maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefült und unter-
schrieben und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums
genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baumwoll-=
spinnstoffe oder Garne nicht beginnen. Vordrucke zum Belegschein 3 sind beim Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilun des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48,
Verl. Hedemannstr. 11, erhöltlich. · »
Ohne Belegschein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baumwollabfällen (ohne
Stripse und ##minge) oder Kunstbaumwolle bestehen, Fur Erfüllung von vor dem
1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren Aufträgen von Heeres= oder
Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß auch alle Zwischen= und Unterverträge
vor dem 1. April 1916 abgeschlossen worden sind. Diese Aufträge sind auf dem vorgeschriebenen
amtlichen Vordruck (Meldeschein Nr. 7), der beim Bebstoffmeldeamt. der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11,
erhältlich ist, bis zum 10. April 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums anzumelden. »
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit Genehmigung der Kriegs-
chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W, Köthenerstr. 1/4, zu Nitrierbaumwolle verarbeitet werden.
86.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Baumwollspinnstoffen und Garnen (außer
zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5) noch in folgenden Fällen
erlaubt:
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein
nachgewiesen wird.
2. Baumwollabfälle (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie Kunst-
baumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig veräußert werden, unterliegen jedoch dem
Verarbeitungsverbot.
3. Sonstige Baumwollspinnstoffe dürfen von Selbstverarbeiter zu Selbstverarbeiter
veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot.
Die Veräußerung derjenigen Linters, die einer Sonderbeschlagnahme unterliegen, richtet sich
nach den in der Beschlagnahmeverfügung getroffenen Bestimmungen.
§ 7.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen und Garnen (außer
wur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, § 5) noch in folgenden Fällen
erlaubt:
1. Beschlagnahmte Baumwollspinnstoffe und Garne dürfen gegen einen von der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung erteilten Freigabeschein (§ 6 Ziffer 1) verarbeitet werden.
2. Baumwollspinnereien und -zzwirnereien dürfen Baumwollseile und Spindelschnüre für den
Bedarf ihres eigenen Betriebs herstellen.
3. Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März 1916 als Knäuelwarps oder auf Zettelbäumen
oder Webbäumen vorhanden waren und durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der Be-
schlagnahme verfallen, dürfen mit Garnen, die keinem Verarbeitungsverbot unterliegen, oder mit
solchen beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearbeitet werden, die sich am 1. April 1916 im
Besitz der Weberei befanden, und nicht gegen Belegschein 3 bezogen sind.
4. Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfen Garne, die sie am 1. April 1916 für eigene
Rechnung in Gewahrsam haben, im eigenen Betriebe zu beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es
sei denn, daß die Garne gegen Belegschein bezogen wurden oder daß bei der- Zuweisung der
Garne etwas anderes bestimmt ist. Ferner ist ihnen die Verarbeitung derjenigen Garne gestattet,
die sie gemäß § 3 Ziffer 7 in offenen Ladengeschäften erwerben.
88.
Vorratsspinnen.
Auch ohne Belegschein oder Freigabeschein dürfen Baumwollspinnereien bis auf Widerruf
Baumwollabfälle, jedoch nicht Stripse und Kämmlinge, und Kunstbaum wolle
mit Ausnahme von Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden zu Garn verarbeiten. Die her-
gestellten Garne sind beschlagnahmt.