Bastfaserabfälle.
für 1 kg.
beste Sorte:)
49 Kunstwolle aus sonstigen alten Damenkleider-Halbwoll-,-Warp= und Beiderr-
wandlumpen . · .
Kb. Kunstwollen aus neuen Damenkleider-Halbwoll—
lumpen.
50 Kunstwolle aus neuen bunten Alpakka-, Lüster-, Halbwolltibet= und Halbwoll-
zanellaabschnittenn. u u ....1070
51 Kunstwolle aus neuen weißen Alpakkaabschnitten 2,50
3 Kunstwolle aus sonstigen neuen Damenkleider-Halbwollabschnitten
4.
Gemischte und gewolfte Kunstwollen aus wollenen und halbwollenen alten und
za neuen Tumpen und Stoffabfällen, soweit sie nicht unter A—K aufgeführt sind
Gemischte und gewolfte wollene und halbwollene Kunstwollen aus Abfällen
der Textilindustrie . .. HHH
55 Le. ,
Wollene und halbwollene Kunstwollen, zusammengestellt durch Mischen oder
Wolfen der unter La und Lb aufgeführten Spinnstoffe ......
E. Bastfasern, Nesselfasern, Torffasern und Seegras,
sowie Erzenugnisse daraus.
Nr. W. III. 1/8. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle.
Vom 8. September 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 7. September 1916 Nr. 209 S. 1615.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. Augst 1914, (Reichs-Gesetzbl.
S. 339.) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und der
Bekanntmachung über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Jmmar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
Zuwiderhandlungen gemäß den in den Anmerkungen ½ abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäh der Bekanntmachung jur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603)
angeordnet werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter
anfallenden, in der beigefügten Preistafel verzeichneten Bastfaserabfälle aller Arten. Werg
ist nicht Abfall im Sinne dieser Bekanntmachung.
§2.
.. Höchstpreise.
Die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1.
bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für
die einzelnen Gruppen festgesetzten Preise nicht übersteigen. Diese Preise verstehen sich nur
für beste Sorten, für geringere sind entsprechend billigere Preise zu zahlen.
Die Höchstpreise gelten auch für Abfallmischungen, welche mehr als 50 v. H. Basftfaser-
abfall enthalten.
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist ermächtigt, im Einzelfalle für
den Ankauf von besonderen Sorten der im § 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die besten
Qualitäten der entsprechenden Gruppen durch das vorliegende Sortiment übertroffen werden,
die in der Preistafel festgesetzten Preise bis zur Höhe von 20 v. H. zu überschreiten.
1) Geringere Sorten entsprechend billiger.
2) H. B. S. 9/10.