— 244 —
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist vom Besitzer der in § 1 genannten Gegenstande Lieferung
der beschlagnahmten Gegenstände vom Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung
ab noch an die mit dem Ankauf von Seegras usw. in ganz Süddeutschland beauftragte
Garnison-Verwaltung Augsburg erlaubt. Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten
Gegenständen wird die Garnisonverwaltung Augsburg einen Veräußerungsschein aus-
stellen, welcher von dem Veräußerer bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren ist.
8 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist vom Besitzer der in § 1 genannten Gegenstände deren ge-
botene weitere Verarbeitung wie spinnen usw. vorzunehmen.
86.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu melden, sofern die
Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§5 7) mindestens 5 Zent-
ner beträgt. Die Meldungen haben zu erfolgen erstmals am 10. Dezember 1917, künftig
jeweils am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember eines jeden Jahres und sind
an die K. stellv. Intendantur Stuttgart, Neckarstraße 18 B mit der Ausschrift: „Betrifft
Seegrasmeldungen“ in doppelter Ausfertigung zu erstatten. ·
87.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§8 1 Abs. 1)
in Gewahrsam haben;
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Berbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
88.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist jeweils der am Meldetage (Stichtag) tatsächlich vorhandene Be-
stand maßgebend. Die Meldungen sind erstmals längstens bis 20. Dezember 1917, künftig
jeweils bis 10. eines jeden für die Meldungen in Frage kommenden Monats zu erstatten.
§ 9.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen — in doppelter Ausfertigung —
zu erfolgen, die bei der stellv. Intendantur Stuttgart, Neckarstraße 18 B, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine hat durch Posttarte zu erfolgen, die nichts anderes
enthalten soll, als die Anforderung des Meldescheines mit deutlicher Unterschrift und
genauer Adresse, möglichst unter Beidruck eines Firmenstempels.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwendet werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung
benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„„Betrifft Seegrasbeschlagnahme.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine dritte Ausfertigung Ehbschrift Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei Heinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. «