Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

2. Nachtra 
u Nr. W. IV. 
900|4. 16. 
K. B. 4. 
— 292 — 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er- 
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt- 
machungen vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 
und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemaß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel 1. 
§ 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen 
und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgende Fassung: 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter 
anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpakka-, Beiderwand-, 
Warp--, Zanella= usw. Lumpen) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen 
Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Absätze a und c des § 5 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be- 
standserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 werden 
aufgehoben. 
Loeh Artikel 3. 
Im § 7 Abs. 1 der Bekamntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung 
von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 treten an Stelle der 
Worte „mindestens 3000 Kilogramm beträgt“ die Worte: „mindestens 1000 Kilogramm 
beträgt“. 
Artikel 4. 
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 25. Januar 1917. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. W. IV. 2900/9. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. vom 
16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen 
Stoffabfällen aller Art. 
(Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1916 Nr. 114.) 
Vom 6. November 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. um 6. November 1917 Nr. 260 S. 1995.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5) der Bekanntmachung über Aus- 
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter- 
sagt werden. 
Artikel I. 
§6b der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen 
und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen Gegenstände, welche bisher 
auf Grund der durch Artikel I aufgehobenen Bestimmung von der Beschlagnahme aus- 
1) H. B. S. 15. 
2) H. B. S. 19. 
 
	        
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