2. Nachtra
u Nr. W. IV.
900|4. 16.
K. B. 4.
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allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er-
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vor-
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, in Verbindung mit den Ergänzungsbekannt-
machungen vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549
und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemaß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel 1.
§ 1 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen
und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 erhält folgende Fassung:
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter
anfallenden Lumpen aller Art (auch karbonisierte, einschließlich Alpakka-, Beiderwand-,
Warp--, Zanella= usw. Lumpen) und neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen
Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
Artikel 2.
Die Absätze a und c des § 5 der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 werden
aufgehoben.
Loeh Artikel 3.
Im § 7 Abs. 1 der Bekamntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 1916 treten an Stelle der
Worte „mindestens 3000 Kilogramm beträgt“ die Worte: „mindestens 1000 Kilogramm
beträgt“.
Artikel 4.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 25. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. IV. 2900/9. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A. vom
16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen
Stoffabfällen aller Art.
(Veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 17. Mai 1916 Nr. 114.)
Vom 6. November 1917.
(Beil. z. Staatsanz. um 6. November 1917 Nr. 260 S. 1995.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden.
Artikel I.
§6b der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen
und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben.
Artikel II.
Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen Gegenstände, welche bisher
auf Grund der durch Artikel I aufgehobenen Bestimmung von der Beschlagnahme aus-
1) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 19.