Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Na trag zu 
Pochstn 
K. R. A. 
— 304 — 
Klasse Bezeichnung blen 
280. Neue Halbjuteabschnitte... 28 
231. Alte Baumwollemballage (amerikanische), bei Lieferung von 10 O0 tg 28 
232. Sonstige alte und neue Jutelumpen, soweit sie unter 225 bis 231 nicht 
aufgeführt sind ... ............. 
« V. Verschiedenes. 
238. Dunkel Kattun zur Pappenfabrikation), bei Lieferung von 10000 kg . 17 
284. Schrenz (mit und ohne Jute) zur Pappenfabrikation, bei Lieferung von 
10 000 ff 141 
235. Federstücke... 20 
W. 
236. Sonstige sortierte Lumpen, alte oder neue, soweit sie im Meldeschein 4 A, 
4 B und 4 C nicht aufgeführt sind ........... 
X. 
237. Unsortierte, gemischte Lumpen, Sammelware, nicht nach Stoffen und 
Farben geornwteeeeee ..... 
Alle Lumpen und neuen Stoffabfälle sind rein sortiert, trocken, in guter und ordnungs- 
mäßiger Verpackung zu liefern. Sämtliche wollenen Lumpen und neuen Stoffabfälle 
grundsätzlich frei von Seide und Halbwolle, keinesfalls dürfen diese Waren an seide- 
und halbwollhaltigen Stücken mehr als 5 v. H. enthalten. 
Vorstehende Preise erhöhen sich bei Ablieferungen geschlossener Wagenladungen von 
10 000 kg wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
um Einzelsorten der Klassen um 
Innerhalb der Gruppe v. H.Gruppe Klasse o. H. 
A a, b, c, 1 5t0 53 10 
"B a, b 5 Eemm .. 5 
C a, bh) 5Mmit Ausnahme 
D a, b, c, 4 (mit Ausnahme von von) 1I26 und 1277 10 
Klasse 53) ..... 5N...........10 
P..... 5’0. 5 
G 5 2ar 10 
H a, b. 5 SSS„ 10 
Ja, b. 10 U mit Ausnabme von 225 und 2110 
K a, b. 10 Vmit Ausnahme von 233 und 234 10 
P 10 
Karbonisierte Lumpen sind gesondert anzubieten. 
Stuttgart, den 16. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schäfer. 
Nr. W. IV. 1950/11. 16. K. R. A. · 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen und 
neue Stoffabfälle aller Art. 
Veröffentl. in d. Beil. z. Staatsanz. v. 17. Mai 1916 Nr. 114. (W. IV. 950/4. 16. K. R. A.). 
Vom 25. Januar 1917. 
(Staatsanz. vom 26. Januar 1917 Nr. 21 S. 147.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der 
Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses 
Hoesete vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetz- 
1) S. Nachtragsbekanntmachung, Art. 7 vom 25. Januar 1917. H. B. S. 305. 
2) S. Nachtragsbekanntmachung, Art. 8 „ 25. „ 1917. H. B. S. 305.
	        
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