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4.
Die Beleuchtung der Schaufenster, der daden und der sonstigen zum Verkauf an das
Publikum bestimmten Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschrän en. Das
gleiche gilt für Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafés, Theater, Lichtspielhäuser,
Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie für effentliche Vergnügungsstätten
aller Art. Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerbli
ichen Zwecken
ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zugelassen werden. Die Bestim-
mung im Abs. 1 Satz 1 hat hierbei Anwendung zu finden.
85.
Die Beleuchtung der Aentllhen Straßen und Plätze ist bis auf das zur Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 6.
Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen haben ihren
Betrieh weit einzuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen verein-
aren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen.
87.
Die dauernde Beleuchtung der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohn-
gebäuden ist nach 9 Uhr abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
88.
Wer den Vorschriften der 8§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 oder den auf Grund des
* 4 Abfs. 1, der §§ 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift im § 2 jedoch mit
dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außerkraftretens.
Berlin, den 11. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.:
Dr. Helfferich.