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der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung!)
abgodruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirki fin 0. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung anzuperlssiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.
;3 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.“
Von dieser Bekanntmachung werden alle im Gebrauch befindlichen oder für den Ge-
brauch bestimmten gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die
gemäß § 8 der Bekanntmachung V. I. 354/6. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung der Fahrradbereifungen (Einschränkung des Fahrradverkehrs) vom
12. Juli 1916 — siehe Beil. z. Staatsanz. vom 12. Juli 1916 Nr. 160 — enteignet
werden.
8 2.
Löchstpreige.
Für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden nachstehende Höchst-
preise festgesetzt:
Decke Schlauch
Klasse a (sehr gut,) 4.00 4 3.004
„ b (qgut 3.00 „„ 2.00 „
„ (noch brauchbar) 1.50 „ 1.50 „
„ 4 (unbrauchbar) 0.50 „ 0.25 „
Die Preise der Klassen a—c gelten nur für unzerschnittene Decken und Schläuche. Ein-
mal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klasse d. Mehrfach zerschnittene Be-
reifungen fallen nicht unter diese Bekanntmachung, sondern gelten als Altgummis; sie
unterliegen den in der Bekanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A. betreffend Höchst-
preise für Altummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916 festgesetzten Höchstpreise,
siehe Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77.
Die Preise der Schläuche der Klassen a— gelten nur für Schläuche mit brauchbaren
Ventilen; fehlen die Ventile, so beträgt der Höchstpreis der Schläuche dieser Klassen die
Hälfte der im Abs. 1 festgesetzten Preise. Die Preise für Schläuche der Klasse d gelten
auch beim Fehlen der Ventile.
Bei Schlauchreifen (sogenannten Rennreifen) ist für die Klassenbewertung von Decke
und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Nach dieser Verwertung hat die Be-
zahlung für Decke und Schlauch zu erfolgen. ·
Die Höchstpreise ". ließen die Kosten der Lieferung innerhalb des enteignenden Kom-
munalverbandes und die Kosten der Verpackung ein.
83.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 26. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 25. Januar 1917. 1
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
) H. B. S. 8/10.
H. B. S. 476.
H. B. S. 468.