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Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung des Uebernahmepreises nicht zustande,
so entscheidet das Reichsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoriastraße 34.
8 10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede
Aenderung der Vorräte an von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein solches
Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager-
buches, sowie die Besichtigung der Räumc zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen-
stände vermutet werden können. zu
Anufragen.
Alle Anfragen, welche diese Bekanntmachung und die von ihr berührten Gegenstände
betreffen, — einschließlich der auns die Betriebsmittel von öffentlichen Elektrizitätswerken,
Gasanstalten und Wasserwerken sich beziehenden — sind an die Kriegsbedarf= und Roh-
stoffstelle des Kriegsministeriums Stuttgart, Hotel Silber, zu richten.
8 12.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 9090/3. 17. R. III. 1.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung Nr. 14808. K. 17. WK. 8 L. betreffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate.
Vom 1. Juli 1917.
(Staatsanz. vom 3. Juli 1917 Nr. 152 S. 1161.)
Elektrische Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
Maschten, hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
formatoren und allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Apparate. Beschlagnahmevorschriften nach § 6") der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 52) der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den
Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäh der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Elektromotoren von 2 P. S. (1,5 kW) an aufwärts nebst Zubehör,
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von 2 kW an bzw. kVXA an auf-
wärts nebst Zubehör,
3. Umformer und Motorgeneratoren von 2 KW bzw. kVX an aufwärts, an der Sekun-
därseite gemessen, nebst Zubehör,
4. Transformatoren von 2 kVA an aufwärts nebst Zubehör,
5. Schaltapparate, Sicherungs-, Anlaß= und Regulierapparate, Meßinstrumente usw.
für Stromstärken von 200 Amp. an aufwärts, soweit sie nicht schon als Zubehör zu den
unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.
§ 2.
Beschlagnahme. Wirkung.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlag-
nahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den
1) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 21/22.