Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Einigen sich die Beteiligten nicht über den Dreschlohn, so wird derselbe durch die Württ. 
Landesgetreidestelle festgesetzt. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89 b des Preußischen Belagerungszustands- 
gesetzes in Verbindung mit dem Rachget vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 813) mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. . 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. « 
Stuttgart, den 12. August 1916. v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von 
Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung. 
(Staatsanz. vom 4. Dezember 1916 Nr. 283 S. 2255.) 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 Peichs Geses l. S. 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) im besonderen 
auf Grund des § 5 der Verordnung wird bestimmt: 
Wer 81. 
1. Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet, 
2. Kakaomasse, 
3. Kakaobutter, 
Kakaopreßkuchen, 
. Kakaoschrot, 
Kakaopulver, , 
.KakaopulverinMifchungenmitanderenErzeugnissen(z.B.Haferkakao,Bananen- 
kakao, aller Art usw), 
Schokolademasse (auch Ueberzugsmasse), 
9. Schokolade aller Art (auch Schokoladepulver), 
10. Kakaoabfälle (Kakaogrus und Kakaokeime) 
mit Beginn des 5. Dezember. 1916 für seine oder fremde Rechnung in Gewahrsam hat, 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer unter Be- 
zeichnung der Eigentümer und der Lagerungssorte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft m. b. H., 
Hamburg 1, Mönckebergstr. 31 bis zum 11. Dezember 1916 durch eingeschriebenen Brief 
anzuzeigen. Alle Mengen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer gehören, 
sind ausammmenzufassen und in einer Ziffer, in Kilogramm, anzugeben. Anzeigen über 
Mengen, die sich mit Beginn des 5. Dezember 1916 unterwegs befinden, sind vom 
Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für die einzelnen Eigentümer 
genommen, insgesamt weniger als zehn Kilogramm von jeder der angegebenen Waren- 
gattungen betragen. 
Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als 200 Kilogramm der oben 
genannten Waren (alle Bestände zusammengerechnet) der Kriegs-Kakao-Gesellschaft in 
Hamburg telegraphisch seinen gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei, ob dieser sich 
im eigenen oder fremden Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte befindet, nach 
Gewicht in Kilogramm, und zwar jede Warengattung in einer besonderen Ziffer, an- 
zuzeigen. §2 
Die nach § 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5. Dezember 1916 ab als zugunsten 
der Heeresverwaltung beschlagnahmt. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs- 
Kakao-Gesellschaft anderweitig abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben werden. 
* 1 
Wer anzeigepflichtige Mengen (§ 1) in Gewahrsam hat, hat sie der Kriegs-Kakao-Gesell- 
schaft auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Ab- 
nahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Kriegs- 
Kakao-Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. (S. Nachtrags- 
bekanntmachung vom 7. August 1917). 
J 3 
□ 
  
84. 
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten 
binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages zu erklären, welche bestimmt zu 
bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen 
Bestandsauf- 
nahme und 
Beschlagnahme 
von Kakao und 
Schokolade.
	        
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